Vorläufige Maßnahmen Berlin HRB 272370

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Insolvenzprofil

Mangia Gastro GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 272370
EUID
DEF1103R.HRB272370

Insolvenzgericht

Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3603 IN 11374/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Dr. Lutz Köster
Adresse
Bäkestraße 7, 12207 Berlin

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 09.04.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mangia Gastro GmbH entschieden. Da das Verfahren noch nicht eröffnet ist, wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Lutz Köster bestellt. Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen; die Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

09.04.2026

3603 IN 11374/25 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Mangia Gastro GmbH, c/o Simone Cadeddu, Klein, Eberhardstraße 62, 10367 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Simone Cadeddu Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 272370 - Schuldnerin - | hat das Amtsgericht Charlottenburg am 09.04.2026 beschlossen: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 09.04.2026 um 10:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Dr. Lutz Köster Bäkestraße 7, 12207 Berlin bestellt. Ver...

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