Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MCH - Management & Consulting for the Hospitality Industry GmbH,
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 166751
EUID
DEF1103R.HRB166751
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3612 IN 6200/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Christian Otto
Adresse
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MCH - Management & Consulting for the Hospitality Industry GmbH ist anhängig. Die Eigenverwaltung, die mit Rückwirkung zum 01.02.2026 angeordnet war, ist mit Wirkung zum 01.02.2026, 0:00 Uhr aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Otto bestellt. Dieser ist beauftragt, die Zustellungen im Verfahren durchzuführen. Aufgrund der Aufhebung der Eigenverwaltung wird ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des Insolvenzverwalters im Amt durchgeführt. Die Frist zur Einlegung von Einwendungen endet am 25.02.2026. Zudem wird ein weiteres schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Kaufverträgen mit der FWN Hotelmanagement GmbH i. G. und der fritz Hospitality UG i.G. durchgeführt. Die Frist für Einwendungen in diesem Punkt endet am 11.02.2026. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren.
Originalbekanntmachung
29.01.2026
3612 IN 6200/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCH - Management & Consulting for the Hospitality Industry GmbH, Nassauische Straße 64, 10717 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich W. Niemann,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 166751 B
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages der Eigenverwaltung wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss des Kaufvertrages vom 02.12.2025 mit der FWN Hotelmanagement GmbH i. G. (B&B Hotels) sowie zum Abschluss des Kaufvertrages mit der fritz Hospitality UG i.G. (haftungsbeschränkt) vom 05.01.2026 (Werder)
das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.02.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich ...
3612 IN 6200/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCH - Management & Consulting for the Hospitality Industry GmbH, Nassauische Straße 64, 10717 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich W. Niemann,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 166751 B
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages der Eigenverwaltung wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss des Kaufvertrages vom 02.12.2025 mit der FWN Hotelmanagement GmbH i. G. (B&B Hotels) sowie zum Abschluss des Kaufvertrages mit der fritz Hospitality UG i.G. (haftungsbeschränkt) vom 05.01.2026 (Werder)
das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.02.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gemäß § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Der Antrag der Eigenverwaltung liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Originalbekanntmachung
05.02.2026
3612 IN 6200/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCH - Management & Consulting for the Hospitality Industry GmbH, Nassauische Straße 64, 10717 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich W. Niemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 166751
- Schuldnerin -
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird mit Rückwirkung zum 01.02.2026, 0:00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Christian Otto
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliege...
3612 IN 6200/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCH - Management & Consulting for the Hospitality Industry GmbH, Nassauische Straße 64, 10717 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich W. Niemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 166751
- Schuldnerin -
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird mit Rückwirkung zum 01.02.2026, 0:00 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Christian Otto
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
05.02.2026
3612 IN 6200/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCH - Management & Consulting for the Hospitality Industry GmbH, Nassauische Straße 64, 10717 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich W. Niemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 166751
- Schuldnerin -
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Aufgrund der Aufhebung der Eigenverwaltung wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Beibehaltung von Rechtsanwalt Christian Otto (Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin) im Amt des Insolvenzverwalters
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.02.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind gla...
3612 IN 6200/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MCH - Management & Consulting for the Hospitality Industry GmbH, Nassauische Straße 64, 10717 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich W. Niemann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 166751
- Schuldnerin -
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Aufgrund der Aufhebung der Eigenverwaltung wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Beibehaltung von Rechtsanwalt Christian Otto (Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin) im Amt des Insolvenzverwalters
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.02.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.02.2026
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