Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Motiv Offset NSK GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 182361
EUID
DEF1103R.HRB182361
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3608 IN 10164/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Motiv Offset NSK GmbH ist eröffnet. Zuvor war eine Eigenverwaltung angeordnet, deren Aufhebung am 13.04.2026 durch das Amtsgericht Charlottenburg beschlossen wurde. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini bestellt. Dieser ist beauftragt, die Zustellungen im Verfahren durchzuführen. Am 19.03.2026 hat der Sachwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, woraufhin das Verfahren fortgeführt wird. Gegen die Entscheidung vom 13.04.2026 kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
20.03.2026
3608 IN 10164/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Motiv Offset NSK GmbH, Grenzgrabenstraße 4, 13053 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Lysann Oliveros Muguercia,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 182361 B
- Schuldnerin -
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hat der Sachwalter am 19.03.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.03.2026
Originalbekanntmachung
14.04.2026
3608 IN 10164/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Motiv Offset NSK GmbH, Grenzgrabenstraße 4, 13053 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Lysann Oliveros Muguercia,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 182361 B
- Schuldnerin -
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 13.04.2026 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164, 10623 Berlin
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbe...
3608 IN 10164/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Motiv Offset NSK GmbH, Grenzgrabenstraße 4, 13053 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Lysann Oliveros Muguercia,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 182361 B
- Schuldnerin -
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 13.04.2026 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kantstraße 164, 10623 Berlin
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 13.04.2026
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