Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PACO die Jobplaner GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 94862
EUID
DEF1103R.HRB94862
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36p IN 3454/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Christian Otto
Adresse
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PACO die Jobplaner GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Virginia Tetzloff, wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Otto am 05.02.2024 die Festsetzung seiner Regelvergütung sowie der Auslagen. Dabei wurden Zuschläge in Höhe von 90 % für Mehraufwand aufgrund der Betriebsfortführung, der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten für über 150 Mitarbeiter, der Erschwernis durch unvollständige Buchhaltung und der Begleitung des Investorenprozesses geltend gemacht. Die Regelvergütung wurde gemäß InsVV in Höhe von 8.655,60 EUR festgesetzt. Der Beschluss zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen erging am 02.04.2024. Später wurde angezeigt, dass die Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht, was auf eine Deckung der Massekosten hindeutet. Die letzte Bekanntmachung zur Aufhebung der Masseunzulänglichkeit datiert vom 08.04.2026.
Originalbekanntmachung
01.03.2024
36p IN 3454/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
PACO die Jobplaner GmbH, Ahornstraße 6, 12163 Berlin
- vertreten durch die Geschäftsführerin
Amtsgericht Charlottenburg HRB 94862
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 05.02.2024 die Regelvergütung gemäß §§ 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der gültigen Höhe von 19 % beantragt. Es werden Zuschläge in Höhe von 90 % für den Mehraufwand auf Grund der Betriebsfortführung, der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, der Begleitung des Investorenprozesses und der der Erschwernis durch eine unvollständige Buchhaltung geltend gemacht.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schrif...
36p IN 3454/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
PACO die Jobplaner GmbH, Ahornstraße 6, 12163 Berlin
- vertreten durch die Geschäftsführerin
Amtsgericht Charlottenburg HRB 94862
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 05.02.2024 die Regelvergütung gemäß §§ 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der gültigen Höhe von 19 % beantragt. Es werden Zuschläge in Höhe von 90 % für den Mehraufwand auf Grund der Betriebsfortführung, der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, der Begleitung des Investorenprozesses und der der Erschwernis durch eine unvollständige Buchhaltung geltend gemacht.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.03.2024
Originalbekanntmachung
08.04.2024
36p IN 3454/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
PACO die Jobplaner GmbH, Ahornstraße 6, 12163 Berlin
- vertreten durch die Geschäftsführerin
Amtsgericht Charlottenburg HRB 94862
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vo...
36p IN 3454/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
PACO die Jobplaner GmbH, Ahornstraße 6, 12163 Berlin
- vertreten durch die Geschäftsführerin
Amtsgericht Charlottenburg HRB 94862
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt zunächst einen Bruchteil von 25 % der Regelvergütung und außerdem eine Erhöhung des Regelsatzes um 90 %.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 8.655,60 EUR festzusetzen.
Es werden Zuschläge in Höhe von insgesamt 90 % geltend gemacht. Der vorläufige Insolvenzverwalter macht die Zuschläge auf Grund des Mehraufwands bei der Bearbeitung des Verfahrens wegen folgender Kriterien geltend:
Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde der Betrieb der Schuldnerin, welche über mehrere Niederlassungen verfügte, fortgeführt. Es ergaben sich erhöhte Abstimmungs-, sowie Koordinationsaufwendungen auf Grund verschiedener Örtlichkeiten.
Es waren arbeitsrechtliche Angelegenheiten für über 150 Mitarbeiter der Schuldnerin zu bearbeiten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter fand keinen Zugriff auf die Buchhaltung und die Unternehmensunterlagen der Schuldnerin vor, so dass die Beschaffung, Zusammenstellung und Auswertung der Unterlagen mit einem erhöhten Aufwand verbunden waren.
Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung war der Verwalter mit der Investorensuche und Verhandlungen zur Sanierung befasst.
Auf die ausführliche Begründung in dem zu Grunde liegenden Antrag vom 05.02.2024 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.04.2024
Originalbekanntmachung
10.04.2026
36p IN 3454/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PACO die Jobplaner GmbH, Ahornstraße 6, 12163 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Virginia Tetzloff
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 94862
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.04.2026
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