Vorläufige Maßnahmen Berlin HRB 218275

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Insolvenzprofil

PaketConcierge GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 218275
EUID
DEF1103R.HRB218275

Insolvenzgericht

Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36p IN 4921/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade
Adresse
Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 24.07.2024 über den Antrag der PaketConcierge GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners die sofortige Beschwerde einlegen.

Originalbekanntmachung

24.07.2024

36p IN 4921/24 | In dem Verfahren über den Antrag PaketConcierge GmbH, Alte Leipziger Straße 8, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Peter Debuschewitz und Jan Gregor Herdmann Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 218275 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.07.2024 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschw...

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