Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der pressmetall GDC Group GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Thomas Schulte, wird vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (HRB 139261 B) geführt. Der Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag vom 05.11.2024. Der Sachwalter begründet eine Erhöhung des Regelsatzes mit Besonderheiten der Geschäftsführung, insbesondere der Betriebsfortführung als Holdinggesellschaft für etwa eineinhalb Jahre, der Kassenführung sowie der Begleitung einer Kassenprüfung. Für die Betriebsfortführung wird ein Zuschlag von 25 % bzw. nach Vergleichsberechnung 11 % geltend gemacht. Für die Kassenführung wird eine Erhöhung von 15 % beantragt. Die Regelvergütung sowie die Auslagenpauschale wurden unter Berücksichtigung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und der geltenden Umsatzsteuer von 19 % berechnet. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Ansbach eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
06.06.2025
4 IN 246/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pressmetall GDC Group GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 139261 B
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu ...
4 IN 246/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
pressmetall GDC Group GmbH, Alemannenstraße 20, 91710 Gunzenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Schulte Thomas
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 139261 B
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 05.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.11.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
1. Betriebsfortführung
Zunächst ist als erhöhender Faktor zu berücksichtigen, dass das schuldnerische Unternehmen als Holdinggesellschaft für einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren fortgeführt worden ist. Im Rahmen dieser Fortführung erfolgte durch den (vorläufigen) Sachwalter eine fortlaufende Überwachung der Geschäftsführung und aller wesentlichen Geschäftsvorgänge sowie die Prüfung der Liquiditätsplanung und des Zahlungsverkehrs.
Hierfür wird durch den Sachwalter ein Zuschlag in Höhe von 25 % angesetzt.
Die Gewährung eines Zuschlags erscheint aufgrund des Umfangs des Verfahrens grundsätzlich angemessen. Es ist insbesondere zu beachten, dass die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung ähnlichen Aufwand mit sich bringt, wie die Betriebsfortführung selbst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 21.7.2016, IX ZB 70/14).
Aufgrund des Überschusses aus der Betriebsfortführung findet eine Massemehrung durch den erwirtschafteten Überschuss und somit eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage statt. Gemäß § 3 Abs. 1b 2. HS InsVV ist daher die Durchführung einer Vergleichsberechnung geboten.
Unter Berücksichtigung dieser Vergleichsberechnung, zu der auf den Vergütungsantrag Bezug genommen wird, wird ein angemessener Zuschlag von 11 % geltend gemacht.2. Kassenführung/ Begleitung der Kassenprüfung
Für die übertragene Sonderaufgabe der Kassenführung nach & 275 Abs. 2 InsO macht der Sachwalter eine Erhöhung von 15 % geltend. Ein Zuschlag hierfür kann grundsätzlich begründet sein, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016 IX ZB 70/14. Sämtliche kostenträchtigen Maßnahmen wurden durch den Sachwalter und seine Mitarbeiter regelmäßig überprüft. Darüber hinaus wurde die vom Gläubigerausschuss in Auftrag gegebene Kassenprüfung durch den Sachwalter begleitet und betreut. Für den damit verbundenen Aufwand wird der beantragte Zuschlag grundsätzlich als gerechtfertigt betrachtet.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 11, 12, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
In der Gesamtschau des Verfahrens war ein Übersteigen des Regelsatzes um X % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 125,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 06.06.2025
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