Einstellung des Verfahrens Berlin HRB 201424

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Insolvenzprofil

Rosenberg Trading GmbH

Verfahrensfortschritt

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Insolvenzeröffnung

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Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 201424
EUID
DEF1103R.HRB201424

Insolvenzgericht

Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36r IN 6068/21
Phase
Einstellung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosenberg Trading GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gürol Ergin, ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 36r IN 6068/21 anhängig. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Gegen diese Einstellung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet. Rechtsbehelfe sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen; eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Originalbekanntmachung

18.07.2025

36r IN 6068/21 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Rosenberg Trading GmbH, Martin-Luther-Straße 22, 10777 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gürol Ergin Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 201424 - Schuldnerin - | 1. Die Prüfung der bis 17.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 2 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.08.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Charlottenburg -...

Originalbekanntmachung

26.08.2025

36r IN 6068/21 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Rosenberg Trading GmbH, Martin-Luther-Straße 22, 10777 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gürol Ergin Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 201424 - Schuldnerin - | Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich - Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung - Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung) - sowie Einwendungen gegen den Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.07.2025 auf Festsetzung der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV, der Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen Zustellungen nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Di...

Originalbekanntmachung

13.01.2026

36r IN 6068/21 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Rosenberg Trading GmbH, Martin-Luther-Straße 22, 10777 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gürol Ergin Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 201424 - Schuldnerin - | Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO ...

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