Vorläufige Maßnahmen Berlin HRB 110393

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Insolvenzprofil

Sander-Tec GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 110393
EUID
DEF1103R.HRB110393

Insolvenzgericht

Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3608 IN 10729/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Thorsten Petersen
Adresse
Budapester Straße 31, 10787 Berlin

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 03.03.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sander-Tec GmbH entschieden. Da die Entscheidung noch nicht ergangen ist, wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thorsten Petersen bestellt. Dieser ist ermächtigt, das Vermögen zu sichern, Bankguthaben einzuziehen und ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Dritten Schuldnern der Schuldnerin ist die Zahlung an die Schuldnerin untersagt; sie haben an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

04.03.2026

3608 IN 10729/25 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Sander-Tec GmbH, Eresburgstraße 24 - 29, 12103 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Marvin Christoph Sander Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 110393 - Schuldnerin - | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 03.03.2026 um 13:29 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Thorsten Petersen, Budapester Straße 31, 10787 Berlin bestellt. 3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermö...

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