Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SBW Schmerzklinik Berlin GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 190837
EUID
DEF1103R.HRB190837
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3608 IN 5352/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Jan-Peter Jansen
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBW Schmerzklinik Berlin GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Jan-Peter Jansen, wird vor dem Amtsgericht Charlottenburg geführt. Am 06.08.2025 hat das Gericht die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seinen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung sowie der Auslagen aufgrund eines Vermögenswerts in Höhe von 166.681,90 EUR nebst 19 % Umsatzsteuer eingereicht. Zudem wurde ein Zuschlag von 15 % für den Mehraufwand bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen geltend gemacht. Den Beteiligten wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vier Wochen ab Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung Einwendungen vorzutragen. Mit Beschluss vom 24.04.2026 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§ 2, 11 InsVV sowie die Auslagen gemäß § 8 InsVV festgesetzt. Auch der geltend gemachte Zuschlag von 15 % für arbeitsrechtliche Fragen ist festgesetzt worden. Die vollständigen Beschlussunterlagen liegen zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Originalbekanntmachung
07.08.2025
3608 IN 5352/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
SBW Schmerzklinik Berlin GmbH, Schmohlstraße 24, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jan-Peter Jansen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 190837
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 06.08.2025 um 13:19 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert,
Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres ...
3608 IN 5352/25
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In dem Verfahren über den Antrag
SBW Schmerzklinik Berlin GmbH, Schmohlstraße 24, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jan-Peter Jansen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 190837
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 06.08.2025 um 13:19 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert,
Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto gemäß dem Urteil des BGHs vom 07.02.2019 - Az. IX ZR 47/18 - für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
6. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
7. Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§23 Abs. 1 Satz 2 InsO) .
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten - insbesondere bei Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften - einzuholen.
Er ist ferner ermächtigt, Grundbücher einzusehen, soweit diese Eintragungen bezüglich des Schuldners enthalten.
10. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und eine Masse, welche ausreicht, die im Fall der Verfahrenseröffnung voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten zu decken, vorhanden ist.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.08.2025
Originalbekanntmachung
18.03.2026
3608 IN 5352/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SBW Schmerzklinik Berlin GmbH, Schmohlstraße 24, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jan-Peter Jansen,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 190837 B
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat für die Durchführung der mit Beschluss vom 06.08.2025 angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung seinen Antrag auf Festsetzung seiner Regelvergütung gemäß §§ 2, 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 166.681,90 EURO nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % eingereicht. Im Rahmen des Antrages auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde ein Zuschlag in Höhe von 15 % für den Mehraufwand durch die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen (Arbeitnehmerangelegenheiten) geltend gemacht.
Die Beteiligten haben im Rahmen des I...
3608 IN 5352/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SBW Schmerzklinik Berlin GmbH, Schmohlstraße 24, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jan-Peter Jansen,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 190837 B
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat für die Durchführung der mit Beschluss vom 06.08.2025 angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung seinen Antrag auf Festsetzung seiner Regelvergütung gemäß §§ 2, 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 166.681,90 EURO nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % eingereicht. Im Rahmen des Antrages auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde ein Zuschlag in Höhe von 15 % für den Mehraufwand durch die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen (Arbeitnehmerangelegenheiten) geltend gemacht.
Die Beteiligten haben im Rahmen des Ihnen zu gewährenden rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen ab Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einwendungen vorzutragen.
Der Antrag des Verwalters auf Festsetzung seiner Vergütung für die Durchführung der vorläufigen Insolvenzverwaltung liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.03.2026
Originalbekanntmachung
27.04.2026
3608 IN 5352/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SBW Schmerzklinik Berlin GmbH, Schmohlstraße 24, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jan-Peter Jansen,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 190837 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 24.04.2026 beschlossen:
Die Regelvergütung gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 2 InsVV und Auslagen gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 8 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 166.681,90 EUR nebst Umsatzsteuer gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 15 % für den Mehraufwand durch die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen (Arbeitnehmerangelegenheiten) wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahre...
3608 IN 5352/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SBW Schmerzklinik Berlin GmbH, Schmohlstraße 24, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jan-Peter Jansen,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 190837 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 24.04.2026 beschlossen:
Die Regelvergütung gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 2 InsVV und Auslagen gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 8 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 166.681,90 EUR nebst Umsatzsteuer gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 15 % für den Mehraufwand durch die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen (Arbeitnehmerangelegenheiten) wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.04.2026
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