Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Seniorenhaus Waldfriede gGmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 186162
EUID
DEF1103R.HRB186162
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36s IN 1060/24
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Adresse
Wallstraße 14a, 10179 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenhaus Waldfriede gGmbH, vertreten durch Geschäftsführer Adriano Winkler, wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens sowie der vorläufigen Eigenverwaltung hat der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther Anträge auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Der Sachwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 95 %, was als gerechtfertigt angesehen wurde. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen einschließlich Umsatzsteuer erfolgte gemäß dem Antrag vom 08.09.2025. Dem Sachwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
10.07.2025
36s IN 1060/24
Terminsbestimmung
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seniorenhaus Waldfriede gGmbH,
Adolfstraße 20, 14165 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Quoß,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 186162
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Altenpflege
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg durch die Richterin am Amtsgericht Wenzel am 08.07.2025 beschlossen:
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Beteiligten
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Mittwoch, 30.07.2025, 11:10 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
1.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer 250, Etage 2, können der vollständige Insolvenzplan vom 14.05.2025 nebst seinen Anlagen und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen durch die Beteiligten eingesehen werden, § 234 InsO.
3.
Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans ist nur zulässig, w...
36s IN 1060/24
Terminsbestimmung
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seniorenhaus Waldfriede gGmbH,
Adolfstraße 20, 14165 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Quoß,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 186162
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Altenpflege
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg durch die Richterin am Amtsgericht Wenzel am 08.07.2025 beschlossen:
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Beteiligten
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Mittwoch, 30.07.2025, 11:10 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
1.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer 250, Etage 2, können der vollständige Insolvenzplan vom 14.05.2025 nebst seinen Anlagen und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen durch die Beteiligten eingesehen werden, § 234 InsO.
3.
Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin am 30.07.2025 schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat, § 253 Abs. 2 Nummern 1 und 2, Abs. 3 InsO.
4.
Zu diesem Termin werden die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, etwaige absonderungsberechtigte Gläubiger, der Sachwalter, die Schuldnerin sowie die an der Schuldnerin beteiligten Personen besonders geladen, § 235 Abs. 3 InsO.
5.
Dieser Beschluss gilt als Ladung.
6.
Soweit Beteiligte an dem Termin teilnehmen möchten, werden sie aufgefordert, ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
Im Gerichtsgebäude finden gegebenenfalls Zugangskontrollen statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Originalbekanntmachung
14.07.2025
36s IN 1060/24
Terminsbestimmung
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seniorenhaus Waldfriede gGmbH, Adolfstraße 20, 14165 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Quoß
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 186162
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 11.07.2025 beschlossen:
Terminsbestimmung:
Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Mittwoch, 30.07.2025, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.07.2025
Originalbekanntmachung
18.12.2025
36s IN 1060/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seniorenhaus Waldfriede gGmbH,
Adolfstraße 20, 14165 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Adriano Winkler,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 186162
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens, insbesondere durch den Betrieb von Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung zum 19.12.2025 aufgehoben.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 258 Abs. 1, 2 InsO und der Regelung unter C. 10.3 des Insolvenzplanes liegen vor.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.12.2025
Originalbekanntmachung
10.02.2026
36s IN 1060/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seniorenhaus Waldfriede gGmbH, Adolfstraße 20, 14165 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adriano Winkler
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 186162
- Schuldnerin -
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hat der Sachwalter mit Anträgen jeweils vom 08.09.2025 für das vorläufige und das eröffnete Verfahren die Festsetzung der Vergütung gemäß §§ 12, 12a InsVV und der Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen Zustellungen nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wird für das vorläufige Verfahren eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 627.251,67 EUR und für das eröffnete Verfahren in Höhe von 627.251,85 EUR herangezogen.
Es wird zudem jeweils ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 95 % beantragt.
Die vollständigen Anträge können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gele...
36s IN 1060/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seniorenhaus Waldfriede gGmbH, Adolfstraße 20, 14165 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adriano Winkler
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 186162
- Schuldnerin -
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hat der Sachwalter mit Anträgen jeweils vom 08.09.2025 für das vorläufige und das eröffnete Verfahren die Festsetzung der Vergütung gemäß §§ 12, 12a InsVV und der Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen Zustellungen nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wird für das vorläufige Verfahren eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 627.251,67 EUR und für das eröffnete Verfahren in Höhe von 627.251,85 EUR herangezogen.
Es wird zudem jeweils ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 95 % beantragt.
Die vollständigen Anträge können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.02.2026
Originalbekanntmachung
19.03.2026
36s IN 1060/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seniorenhaus Waldfriede gGmbH, Adolfstraße 20, 14165 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adriano Winkler
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 186162
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Wallstraße 14a, 10179 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolg...
36s IN 1060/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seniorenhaus Waldfriede gGmbH, Adolfstraße 20, 14165 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adriano Winkler
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 186162
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Wallstraße 14a, 10179 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 08.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 95 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.09.2025 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 95 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.03.2026
Originalbekanntmachung
19.03.2026
36s IN 1060/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seniorenhaus Waldfriede gGmbH, Adolfstraße 20, 14165 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adriano Winkler
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 186162
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Wallstraße 14a, 10179 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sac...
36s IN 1060/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seniorenhaus Waldfriede gGmbH, Adolfstraße 20, 14165 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adriano Winkler
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 186162
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Wallstraße 14a, 10179 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 08.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 95 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.09.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 95 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.03.2026
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