Restschuldbefreiung erteilt Berlin HRB 201875

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Insolvenzprofil

Smykalla, Tina

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 201875
EUID
DEF1103R.HRB201875

Insolvenzgericht

Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36s IN 6687/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tina Smykalla ist am 25.03.2024 durch das Amtsgericht Charlottenburg eröffnet worden. Als Treuhänder ist Rechtsanwalt Sebastian Laboga bestellt worden. Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens wurde die Vergütung des Treuhänders festgesetzt. Die Restschuldbefreiung ist der Schuldnerin am 10.12.2025 durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg erteilt worden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2019 eine Forderung gegen die Schuldnerin hatten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.

Originalbekanntmachung

26.03.2024

36s IN 6687/19 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Tina Smykalla, geboren am 03.02.1981, Alfred-Randt-Straße 38, 12559 Berlin - Schuldnerin - Geschäftszweig: Bäckerei hat das Amtsgericht Charlottenburg am 25.03.2024 beschlossen: Als Treuhänder wird Rechtsanwalt Sebastian Laboga Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin bestellt. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.03.2024

Originalbekanntmachung

28.07.2025

36s IN 6687/19 | In dem Restschuldbefreiungsverfahren d. Tina Smykalla, geboren am 03.02.1981, Alfred-Randt-Straße 38, 12559 Berlin - Schuldnerin - | Beschluss: | Die mit Beschluss vom 25.03.2024 angeordnete Nachtragsverteilung wird aufgehoben, da mit keinen weiteren Massezuflüssen zu rechnen ist. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Verö...

Originalbekanntmachung

17.12.2025

36s IN 6687/19 | In dem Restschuldbefreiungsverfahren d. Tina Smykalla, geboren am 03.02.1981, Alfred-Randt-Straße 38, 12559 Berlin | Die Vergütung des Treuhänders Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Treuhänder wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Treuhänders vom 03.11.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Treuhandschaft unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Mindestvergütung war gemäß § 14 Abs. 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung...

Originalbekanntmachung

17.12.2025

36s IN 6687/19 | In dem Restschuldbefreiungsverfahren d. Tina Smykalla, geboren am 03.02.1981, Alfred-Randt-Straße 38, 12559 Berlin | Beschluss: 1. Der Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erteilt. 2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2019 eine Forderung gegen die Schuldnerin hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.12.2025

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