Laufendes Insolvenzverfahren Berlin HRB 171628

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Insolvenzprofil

Spin Digital Video Technologies GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 171628
EUID
DEF1103R.HRB171628

Insolvenzgericht

Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36s IN 1663/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Jesko Stark
Adresse
Budapester Straße 35, 10787 Berlin

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spin Digital Video Technologies GmbH ist am 01.06.2024 um 13:15 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Charlottenburg am 25.03.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Jesko Stark zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist am 04.03.2024 beim Insolvenzgericht eingegangen. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jesko Stark bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 23.08.2024 schriftlich anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 10.07.2024 um 09:40 Uhr anberaumt. Der Prüfungstermin findet am 23.10.2024 um 09:00 Uhr statt.

Originalbekanntmachung

26.03.2024

36s IN 1663/24 | In dem Verfahren über den Antrag Spin Digital Video Technologies GmbH, Helmholtzstraße 2-9, Aufgang H, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mauricio Alvarez Mesa Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171628 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 25.03.2024 um 11:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Jesko Stark Budapester Straße 35, 10787 Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gege...

Originalbekanntmachung

04.06.2024

36s IN 1663/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Spin Digital Video Technologies GmbH, Helmholtzstraße 2-9, Aufgang H, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Mauricio Alvarez Mesa, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 171628 - Schuldnerin - 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.06.2024 um 13.15 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jesko Stark Budapester Straße 35, 10787 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der G...

Originalbekanntmachung

13.06.2024

36s IN 1663/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Spin Digital Video Technologies GmbH, Helmholtzstraße 2-9, Aufgang H, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mauricio Alvarez Mesa Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 171628 - Schuldnerin - | Beschluss: | Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung am 10.07.2024, 09.40 Uhr, Saal 218, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1 wird um folgenden Punkt ergänzt: Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages über das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen der Schuldnerin mit der Spin Digital Labs GmbH. Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg A...

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