Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der The Social Chain AG, vertreten durch den Vorstand Andreas Schneider, wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Bundesagentur für Arbeit, hat am 14.05.2024 die Vergütung gemäß §§ 17, 18 InsVV nebst Umsatzsteuer beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhielten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung der ersten Bekanntmachung am 16.05.2024 Einwendungen einzureichen. Später wurde die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, der Agentur für Arbeit Berlin Mitte, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß dem Antrag vom 14.05.2024 für 22,4 Stunden Tätigkeit. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung können Rechtsbehelfe wie Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
17.05.2024
36t IN 4403/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
The Social Chain AG, Alte Jakobstrasse 85/86, 10179 Berlin, vertreten durch den Vorstand Andreas Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 128790
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Rechtsanwälte Insolvenzverwalter GbR, Kantstraße 164, 10623 Berlin
Zustellungsbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Görg, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen
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hat das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, Bundesagentur für Arbeit, mit Antrag vom 14.05.2024 die Vergütung gemäß §§ 17, 18 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht ...
36t IN 4403/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
The Social Chain AG, Alte Jakobstrasse 85/86, 10179 Berlin, vertreten durch den Vorstand Andreas Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 128790
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Rechtsanwälte Insolvenzverwalter GbR, Kantstraße 164, 10623 Berlin
Zustellungsbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Görg, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen
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hat das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, Bundesagentur für Arbeit, mit Antrag vom 14.05.2024 die Vergütung gemäß §§ 17, 18 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.05.2024
Originalbekanntmachung
19.06.2024
36t IN 4403/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
The Social Chain AG, Alte Jakobstrasse 85/86, 10179 Berlin, vertreten durch den Vorstand Andreas Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 128790
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Rechtsanwälte Insolvenzverwalter GbR, Kantstraße 164, 10623 Berlin
Zustellungsbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Görg, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Agentur Für Arbeit Berlin Mitte wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufi...
36t IN 4403/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
The Social Chain AG, Alte Jakobstrasse 85/86, 10179 Berlin, vertreten durch den Vorstand Andreas Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 128790
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Rechtsanwälte Insolvenzverwalter GbR, Kantstraße 164, 10623 Berlin
Zustellungsbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Görg, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, Agentur Für Arbeit Berlin Mitte wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 14.05.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 22,4 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.06.2024
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