Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Winde Management und Vermögensverwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 84582
EUID
DEF1103R.HRB84582
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3608 IN 5860/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg
Adresse
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winde Management und Vermögensverwaltungs GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Dirk Hohenstein, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Zum Sonderinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg bestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Michael Busching als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tree Top energies GmbH & Co. KG angemeldeten Forderungen (bisher lfd. Nr. 1-35). In diesem Bereich hat der Sonderinsolvenzverwalter allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
05.02.2026
3608 IN 5860/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winde Management und Vermögensverwaltungs GmbH, Draisweg 21, 12209 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Hohenstein
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 84582
- Schuldnerin -
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Michael Busching als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Tree Top energies GmbH & Co. KG angemeldeten Forderungen (bisher: lfd. Nr. 1-35).
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkünd...
3608 IN 5860/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winde Management und Vermögensverwaltungs GmbH, Draisweg 21, 12209 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Hohenstein
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 84582
- Schuldnerin -
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Michael Busching als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Tree Top energies GmbH & Co. KG angemeldeten Forderungen (bisher: lfd. Nr. 1-35).
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.02.2026
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