Antragsverfahren Berlin HRB 179435

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Insolvenzprofil

Wonder Workshop Germany GmbH i.L.

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 179435
EUID
DEF1103R.HRB179435

Insolvenzgericht

Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3613 IN 582/26
Phase
Antragsverfahren

Insolvenzverwalter

Person
Hanns Röhl

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wonder Workshop Germany GmbH i.L. wurde durch den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung eingeleitet. Das Registergericht Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen und können auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das EGVP eingereicht werden.

Originalbekanntmachung

24.03.2026

3613 IN 582/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. Wonder Workshop Germany GmbH i.L., Schönhauser Allee 163, 10435 Berlin, vertreten durch den Liquidator Hanns Röhl Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 179435 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis de...

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