Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
X-Berg Food-Company GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Berlin, HRB 232165
EUID
DEF1103R.HRB232165
Insolvenzgericht
Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36x IN 208/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-Berg Food-Company GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Muhammed Cakir und Demet Dogan, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Im Verfahren ist der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sebastian Laboga bestellt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss des Gerichts festgesetzt. Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Pauschalauslagen wurde teilweise zurückgewiesen, da die beantragten Beträge die gesetzlichen Grenzen der InsVV überschritten. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Gestattung, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Rechtsbehelf der Erinnerung offen, wobei die Fristen zwei Wochen betragen.
Originalbekanntmachung
27.05.2025
36x IN 208/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
X-Berg Food-Company GmbH, Köpenicker Straße 26, 10997 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Muhammed Cakir und Demet Dogan
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232165
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenz beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.05.2025
Originalbekanntmachung
20.06.2025
36x IN 208/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
X-Berg Food-Company GmbH, Köpenicker Straße 26, 10997 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Muhammed Cakir und Demet Dogan
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232165
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Türkan, Uhlandstraße 29, 10719 Berlin, Gz.: 163/23/YT/MO
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe vo...
36x IN 208/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
X-Berg Food-Company GmbH, Köpenicker Straße 26, 10997 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Muhammed Cakir und Demet Dogan
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232165
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Türkan, Uhlandstraße 29, 10719 Berlin, Gz.: 163/23/YT/MO
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung von Pauschalauslagen in Höhe von 700,00 EUR (2x 350,00 EUR) für zwei angefangene Monate der Tätigkeit beantragt.
Die Auslagenpauschale beträgt jedoch 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie 10 % für das zweite Jahr der Tätigkeit, so dass hier lediglich 15 % (338,39 EUR netto) festzusetzen waren. Bei der vom vorläufigen Insolvenzverwalter angesetzten Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR handelt es sich um eine Obergrenze, die hier nicht überschritten wird. Vgl. § 8 Abs. 3 InsVV.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde mit Schreiben vom 20.02.2025 um Korrektur seines Antrages gebeten. Es erfolgte trotz Erinnerung vom 17.04.2025 keine Reaktion, so dass der Antrag nun in Höhe des den Betrag von 338,39 EUR zuzüglich Umsatzsteuer übersteigenden Betrages zurückzuweisen war.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.06.2025
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