Vorläufige Maßnahmen Brandenburg HRB 19093

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Insolvenzprofil

ALAVYA HOME Premium Textil GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Cottbus, HRB 19093
EUID
DEG1103.HRB19093

Insolvenzgericht

Gericht
Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 94/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Roland Gronau
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 8, 14467 Potsdam

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Cottbus hat am 22.04.2026 über den Antrag der ALAVYA HOME Premium Textil GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Roland Gronau bestellt worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

22.04.2026

Az.: 63 IN 94/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. ALAVYA HOME Premium Textil GmbH, Am Kiessee 1-21, 12529 Schönefeld, vertreten durch den Geschäftsführer Selin Memoglu Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 19093 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Özkan Akkoc, Christstraße 29 a, 14059 Berlin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 22.04.2026 um 11.00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Roland Gronau, Friedrich-Ebert-Straße 8, 14467 Potsdam. wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Rechtsbehelfsbelehrun...

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