Eröffnungsbeschluss Brandenburg HRB 11604

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Insolvenzprofil

Bella Italia UG (haftungsbeschränkt)

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Cottbus, HRB 11604
EUID
DEG1103.HRB11604

Insolvenzgericht

Gericht
Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 97/25
Phase
Eröffnungsbeschluss

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Tino Schweizer
Adresse
Gerichtsplatz 7, 03046 Cottbus

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bella Italia UG (haftungsbeschränkt) ist am 10.03.2026 um 15:00 Uhr eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tino Schweizer ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.04.2026 beim Verwalter anzumelden. Der Berichts- und Prüfungsstichtag ist am 18.05.2026. Bis zu diesem Tag müssen schriftliche Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge zur Beschlussfassung beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden ab dem 04.05.2026 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cottbus niedergelegt. Gegen den Eröffnungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig.

Originalbekanntmachung

26.03.2026

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bella Italia UG (haftungsbe-schränkt), Am Waldgürtel 29, 03149 Forst (Lausitz), wurde am 10.03.2026, um 15:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Tino Schweizer, Gerichtsplatz 7, 03046 Cottbus. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.04.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Verwalter anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen. Der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Er muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 130 a ZPO für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130 a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; § 173 ZPO bleibt davon unberührt. Die Forderungen na...

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