Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FOURTEENONE Orange GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Cottbus, HRB 11450
EUID
DEG1103.HRB11450
Insolvenzgericht
Gericht
Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 270/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Tino Schweizer
Adresse
Gerichtsplatz 7, 03046 Cottbus
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FOURTEENONE Orange GmbH ist anhängig. Am 16.02.2026 hat der ehemalige Sachwalter, nunmehr Insolvenzverwalter, Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Mit Beschluss vom 18.02.2026 hat das Amtsgericht Cottbus die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und Rechtsanwalt Tino Schweizer zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Der bisherige Verwalter wurde beauftragt, die Zustellungen durchzuführen. Gläubiger werden aufgefordert, Leistungen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu erbringen. Für die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung gemäß § 57 InsO wurde ein Termin für den 12.03.2026 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 021 in Cottbus bestimmt.
Originalbekanntmachung
19.02.2026
63 IN 270/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FOURTEENONE Orange GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 36, 03044 Cottbus, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Posselt-Fenske, geb. Knauer
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB HRB 11450 CB
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
|
hat der ehemalige Sachwalter, jetzt Insolvenzverwalter am 16.02.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Cottbus - Insolvenzgericht - 18.02.2026
Originalbekanntmachung
19.02.2026
63 IN 270/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FOURTEENONE Orange GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 36, 03044 Cottbus, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Posselt-Fenske, geb. Knauer
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB HRB 11450 CB
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 18.02.2026 um 10:40 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Tino Schweizer
Gerichtsplatz 7, 03046 Cottbus
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die ...
63 IN 270/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FOURTEENONE Orange GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 36, 03044 Cottbus, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Posselt-Fenske, geb. Knauer
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB HRB 11450 CB
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 18.02.2026 um 10:40 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Tino Schweizer
Gerichtsplatz 7, 03046 Cottbus
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Cottbus - Insolvenzgericht - 18.02.2026
Originalbekanntmachung
19.02.2026
63 IN 270/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FOURTEENONE Orange GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 36, 03044 Cottbus, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Posselt-Fenske, geb. Knauer
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB HRB 11450 CB
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters § 57 InsO
wird bestimmt auf
Donnerstag, 12.03.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 021, EG, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mi...
63 IN 270/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FOURTEENONE Orange GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 36, 03044 Cottbus, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Posselt-Fenske, geb. Knauer
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB HRB 11450 CB
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols, Franzke & Partner, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters § 57 InsO
wird bestimmt auf
Donnerstag, 12.03.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 021, EG, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Cottbus - Insolvenzgericht - 18.02.2026
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