Einstellung des Verfahrens Brandenburg HRB 11642

Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen

Insolvenzprofil

GST - Gebäude System Technik GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Cottbus, HRB 11642
EUID
DEG1103.HRB11642

Insolvenzgericht

Gericht
Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 363/14
Phase
Einstellung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GST - Gebäude System Technik GmbH ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden (§ 211 InsO). Gegen den Beschluss zur Verfahrenseinstellung ist die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Frist beginnt spätestens zwei Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de oder bei früherer Zustellung mit diesem Zeitpunkt. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Cottbus einzulegen.

Originalbekanntmachung

06.05.2026

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GST - Gebäude System Technik GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus HR B 11642, Schulzendorfer Str. 11, 12529 Schönefeld OT Waltersdorf wird das Verfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärun...

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