Vorläufige Maßnahmen Brandenburg HRB 7509

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Insolvenzprofil

ICS CONTEC Maschinenbau GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Cottbus, HRB 7509
EUID
DEG1103.HRB7509

Insolvenzgericht

Gericht
Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 165/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Cottbus hat am 06.05.2026 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ICS CONTEC Maschinenbau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Annett Heink und Bjarne Tietz, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini aus Berlin bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet.

Originalbekanntmachung

06.05.2026

Az.: 63 IN 165/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. ICS CONTEC Maschinenbau GmbH, Pößnitzstraße 1, 01994 Schipkau OT Meuro, vertreten durch die Geschäftsführer Frau Annett Heink und Herrn Bjarne Tietz Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7509 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 06.05.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin. wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt...

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