Vorläufige Maßnahmen Brandenburg HRB 16607

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Insolvenzprofil

Lokservice Luckau GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Cottbus, HRB 16607
EUID
DEG1103.HRB16607

Insolvenzgericht

Gericht
Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 418/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Roland Gronau
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 8, 14467 Potsdam

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Cottbus hat am 08.05.2026 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lokservice Luckau GmbH (HRB 16607) vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu sichern. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Roland Gronau aus Potsdam bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet.

Originalbekanntmachung

11.05.2026

Az.: 63 IN 418/25 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Lokservice Luckau GmbH, Bersteweg 25, 15926 Luckau, vertreten durch den Geschäftsführer Anton Barchmann Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 16607 - Schuldnerin - | Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 08.05.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Roland Gronau, Friedrich-Ebert-Straße 8, 14467 Potsdam. wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist vo...

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