Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TransTec F&E Vetschau GmbH Fabrication und Engineering
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Cottbus, HRB 8373
EUID
DEG1103.HRB8373
Insolvenzgericht
Gericht
Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 150/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TransTec F&E Vetschau GmbH Fabrication and Engineering ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens sind die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters sowie Auslagen aufgrund einer vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von 6.840.104,16 Euro nebst Umsatzsteuer festgesetzt worden. Zudem wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 95 Prozent für Erschwernisse im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, dem Abschluss einer Fortführungsvereinbarung einschließlich unechter Massekredite, Arbeitnehmerangelegenheiten und Bemühungen um eine übertragende Sanierung festgesetzt. An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt. Gegen den Beschluss zur Festsetzung der Vergütungen und Zuschläge ist die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Frist beginnt spätestens zwei Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung oder bei früherer Zustellung mit diesem Zeitpunkt. Der Beschluss wurde am 31. Mai 2024 vom Amtsgericht Cottbus verkündet.
Originalbekanntmachung
18.06.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des TransTec F&E Vetschau GmbH Fabrication und Engineering, Juri-Gagarin-Straße 10, 03226 Vetschau/Spreewald sind die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters gem. § 2 InsVV, die Auslagen gem. § 8 InsVV aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von 6.840.104,16 € nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV festgesetzt worden. Es wurde Zuschläge iHv insgesamt 95% festgesetzt für die Erschwernisse im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, Abschluss einer Fortführungsvereinbarung inkl. Unechter Massekredite, Arbeitnehmerangelegenheiten, Bemühungen um eine übertragende Sanierung. An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Woc...
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des TransTec F&E Vetschau GmbH Fabrication und Engineering, Juri-Gagarin-Straße 10, 03226 Vetschau/Spreewald sind die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters gem. § 2 InsVV, die Auslagen gem. § 8 InsVV aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von 6.840.104,16 € nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV festgesetzt worden. Es wurde Zuschläge iHv insgesamt 95% festgesetzt für die Erschwernisse im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, Abschluss einer Fortführungsvereinbarung inkl. Unechter Massekredite, Arbeitnehmerangelegenheiten, Bemühungen um eine übertragende Sanierung. An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, ist gem. § 64 Abs. 3 InsO der Rechtsbehelf der Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist ausschließlich beim Amtsgericht Cottbus in der oben genannten Frist und Form einzulegen. Amtsgericht Cottbus, den 31. Mai 2024, 63 IN 150/22
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