Vorläufige Maßnahmen Brandenburg HRB 15974

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Insolvenzprofil

WhyNot GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Cottbus, HRB 15974
EUID
DEG1103.HRB15974

Insolvenzgericht

Gericht
Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 80/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Dominic Hollatz

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Cottbus hat über den Antrag der WhyNot GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Im Rahmen der Beschlussfassung wurden gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Es wird verfügt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Das Verfahren befindet sich somit im Stadium der vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei bestimmte technische Anforderungen an die Signatur und den Übermittlungsweg zu erfüllen sind.

Originalbekanntmachung

03.03.2026

Az.: 63 IN 80/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. WhyNot GmbH, Drewitzer Straße 20, 03042 Cottbus, vertreten durch den Geschäftsführer Dominic Hollatz Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 15974 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Cottbus Gerichtsplatz 2 03046 Cottbus einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bezieh...

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