Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Forsthaus Siehdichum GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Frankfurt (Oder), HRB 18510
EUID
DEG1207.HRB18510
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 361/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt André Müller
Adresse
Zehmeplatz 11, 15230 Frankfurt (Oder)
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Forsthaus Siehdichum GmbH wurde durch den Antrag auf Eröffnung eingeleitet. Am 30.01.2026 hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) zur Sicherung des Schuldnervermögens die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt André Müller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurde die Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin angeordnet, wobei der vorläufige Verwalter nicht als allgemeiner Vertreter auftritt und die Arbeitgeberbefugnis bei der Schuldnerin verbleibt. Den Drittschuldnern wurde die Zahlung an die Schuldnerin untersagt. Die antragstellende Gläubigerin hat am 12.02.2026 die Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin hat das Gericht am 16.02.2026 die mit Beschluss vom 30.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen, die Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen und die vorläufige Insolvenzverwaltung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
30.01.2026
Az.: 3 IN 361/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Forsthaus Siehdichum GmbH, OT Schernsdorf, Siehdichum 2, 15890 Siehdichum, vertreten durch den Geschäftsführer Hajo Krüger
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 18510 FF
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 30.01.2026, um 09:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt André Müller, Zehmeplatz 11, 15230 Frankfurt (Oder).
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Das Recht zur Ausübung der Arbeitg...
Az.: 3 IN 361/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Forsthaus Siehdichum GmbH, OT Schernsdorf, Siehdichum 2, 15890 Siehdichum, vertreten durch den Geschäftsführer Hajo Krüger
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 18510 FF
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 30.01.2026, um 09:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt André Müller, Zehmeplatz 11, 15230 Frankfurt (Oder).
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis verbleibt bei der Schuldnerin. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das schuldnerische Vermögen durch Überwachung der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - 30.01.2026
Originalbekanntmachung
17.02.2026
3 IN 361/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Forsthaus Siehdichum GmbH, OT Schernsdorf, Siehdichum 2, 15890 Siehdichum, vertreten durch den Geschäftsführer Hajo Krüger
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 18510 FF
- Schuldnerin -
|
Nachdem die antragstellende Gläubigerin am 12.02.2026 die Hauptsache für erledigt erklärt hat, werden die mit Beschluss vom 30.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO, die mit Beschluss vom 30.01.2026 angeordnete Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin gem. § 21 InsO und die mit Beschluss vom 30.01.2026 angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung gem. § 21 InsO aufgehoben.
Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - 16.02.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.