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Insolvenzprofil
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Insolvenzeröffnung
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Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Gnass Werkzeugmaschinen GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter ist bestellt und seine Vergütung wurde festgesetzt. Im Verteilungsverzeichnis sind Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 796.255,91 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 44.723,41 €. Aus diesen Geldern müssen noch die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO bezahlt werden. Die Gläubiger bestrittener Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger wurden auf die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Absatz 1 InsO hingewiesen. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat der Schlussverteilung zugestimmt. Der Stichtag, der dem Schlusstermin (§ 197 InsO) entspricht, ist der 25.04.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können Gläubiger Schriftsätze zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, zur Erörterung der Schlussrechnung und zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis einreichen. Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, können bis zum Stichtag schriftlich Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Verwalters liegen zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung steht das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung zu.
Originalbekanntmachung
3 IN 320/18 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Gnass Werkzeugmaschinen GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13904), Ring der Freundschaft 56, 15517 Fürstenwalde/Spree, eingetragener Sitz: Thomas-Edison-Straße 1, 15517 Fürstenwalde/Spree, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Gnass, OT Klingenberg, Wittumhalde 14, 74081 Heilbronn sind in dem Verteilungsverzeichnis Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 796.255,91 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 44.723,41 €. Aus diesen Geldern müssen noch die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO bezahlt werden. Die Gläubiger bestrittener Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger werden auf die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Absatz 1 InsO hingewiesen. Amtsgericht Frankfurt (Oder), 20. März 2024
Originalbekanntmachung
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