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Insolvenzprofil
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Insolvenzeröffnung
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Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Hauskrankenpflege Sonnenschein GmbH ist eröffnet und läuft. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung festsetzen lassen, die auf einem Insolvenzvermögen von 159.283,27 € zuzüglich Umsatzsteuer basiert. Im Verteilungsverzeichnis sind Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 334.050,12 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 66.549,99 €, aus dem noch die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen sind. Der Stichtag für den Schlusstermin gemäß § 197 InsO ist der 17.03.2026. Bis zu diesem Datum können Gläubiger Schriftsätze zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, zur Erörterung der Schlussrechnung und zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis einreichen. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung liegen zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts aus. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erfolgt. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung sowie gegen den Beschluss zur Festsetzung der Verwaltervergütung steht das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung innerhalb von zwei Wochen offen. Das Verfahren ist aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, gemäß § 200 Absatz 1 InsO.
Originalbekanntmachung
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3 IN 58/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Hauskrankenpflege Sonnenschein GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 16494), Berliner Allee 37 d, 15345 Altlandsberg, eingetragener Sitz: Hoppegarten, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Mandy Halatta, Arndtstraße 46, 15370 Fredersdorf - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Schubert, Berliner Straße 2, 15566 Schöneiche - sind in dem Verteilungsverzeichnis Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 334.050,12 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 66.549,99 €. Aus diesen Geldern müssen noch die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO bezahlt werden. Die Gläubiger bestrittener Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger werden auf die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO hingewiesen.
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