Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kinematics GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Frankfurt (Oder), HRB 14873
EUID
DEG1207.HRB14873
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 189/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Falk Eppert
Adresse
Hindenburger Straße 2, 17268 Templin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kinematics GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Frankfurt (Oder). Der Schuldner hat seinen eingetragenen Sitz in Bernau bei Berlin und wird durch den Geschäftsführer Herrn Udo Meining vertreten. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, Herr Rechtsanwalt Falk Eppert. Das Gericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage der Berechnung war eine Insolvenzmasse in Höhe von 117.390,68 Euro. Der Vergütungssatz wurde auf 50% des Regelsatzes festgelegt, was einem Betrag von 13.327,15 Euro entspricht. Zudem wurden Auslagen und die Umsatzsteuer festgesetzt. Gegen den Beschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung offen.
Originalbekanntmachung
16.01.2026
3 IN 189/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Kinematics GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 14873 FF), Spreeallee 2, 16321 Bernau bei Berlin, eingetragener Sitz: Bernau bei Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Udo Meining, Röderweg 23, 63739 Aschaffenburg
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Falk Eppert,
Hindenburger Straße 2,
17268 Templin
wie folgt festgesetzt:
Vergütung: [] €
Auslagen: [] €
[] €
Umsatzsteuer: [] €
Gesamtbetrag: [] €
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage der Berechnung ist die Insolvenzmasse, auf die sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt, §§ 11, 1 InsVV. Insolvenzmasse {Im vorliegenden Fall liegt der festgesetzten Vergütung eine Masse von 117.390,68 Euro zu Grunde.
Diese entspricht der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ermittelten ...
3 IN 189/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Kinematics GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 14873 FF), Spreeallee 2, 16321 Bernau bei Berlin, eingetragener Sitz: Bernau bei Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Udo Meining, Röderweg 23, 63739 Aschaffenburg
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Falk Eppert,
Hindenburger Straße 2,
17268 Templin
wie folgt festgesetzt:
Vergütung: [] €
Auslagen: [] €
[] €
Umsatzsteuer: [] €
Gesamtbetrag: [] €
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage der Berechnung ist die Insolvenzmasse, auf die sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt, §§ 11, 1 InsVV. Insolvenzmasse {Im vorliegenden Fall liegt der festgesetzten Vergütung eine Masse von 117.390,68 Euro zu Grunde.
Diese entspricht der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ermittelten Masse.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht im Normalfall ein Bruchteil von 25% des Regelsatzes zu. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 50% und damit auf den Betrag von 13.327,15 Euro festzusetzen.
Die Auslagen waren wie beantragt festzusetzen.
Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 300,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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