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Insolvenzprofil
Ko-Bra Korrosions- und Brandschutz - Beschichtungen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Frankfurt (Oder), HRB 18887
EUID
DEG1207.HRB18887
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 280/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ko-Bra Korrosions- und Brandschutz - Beschichtungen GmbH ist am 22.02.2024 um 17:00 Uhr eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Laboga bestellt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.04.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 14.05.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Vergütung des Verwalters sowie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Es sind Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 220.414,26 € berücksichtigt worden. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 9.129,83 €. Dem Schuldner ist die Verfügung über ihr Vermögen verboten worden. Das Verfahren befindet sich nun in der Phase der Schlussverteilung. Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 13.04.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können Gläubiger Schriftsätze zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, zur Erörterung der Schlussrechnung und zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis einreichen. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist ergangen.
Originalbekanntmachung
23.02.2024
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 280/23
BESCHLUSS
Über das Vermögen der Firma
Ko-Bra Korrosions- und Brandschutz - Beschichtungen GmbH, Wohnpark am Stienitzsee 7, 15378 Rüdersdorf bei Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Nicole Lennecke (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 18887 FF)
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Werner c/o Rechtsanwälte Brinkmann &Partner Rechtsanwälte/Steuerberater mbB, Kurfürstendamm 40/41, 10719 Berlin
wird auf den am 07.09.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 22.02.2024 um 17:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt Sebastian Laboga,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24,
10785 Berlin
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über.
For...
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 280/23
BESCHLUSS
Über das Vermögen der Firma
Ko-Bra Korrosions- und Brandschutz - Beschichtungen GmbH, Wohnpark am Stienitzsee 7, 15378 Rüdersdorf bei Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Nicole Lennecke (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 18887 FF)
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Werner c/o Rechtsanwälte Brinkmann &Partner Rechtsanwälte/Steuerberater mbB, Kurfürstendamm 40/41, 10719 Berlin
wird auf den am 07.09.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 22.02.2024 um 17:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt Sebastian Laboga,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24,
10785 Berlin
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 18.04.2024 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 14.05.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen
zur Person des Insolvenzverwalters,
zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie
zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 22. Februar 2024
Saße
Richterin am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
06.06.2025
3 IN 280/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Ko-Bra Korrosions- und Brandschutz - Beschichtungen GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18887 FF), Wohnpark am Stienitzsee 7, 15378 Rüdersdorf bei Berlin, vertreten durch die Gesellschafterin den Nicolen Lennecke, Wohnpark am Stienitzsee 7, 15378 Rüdersdorf bei Berlin
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brinkmann & Partner Rechtsanwälte z. H. Rechtsanwalt Carsten Werner, Kurfürstendamm 40/41, 10719 Berlin -
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin in Höhe der Mindestvergütung
festgesetzt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Auslagen waren wie beantragt festzusetzen. Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der zu zahlenden Umsat...
3 IN 280/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Ko-Bra Korrosions- und Brandschutz - Beschichtungen GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18887 FF), Wohnpark am Stienitzsee 7, 15378 Rüdersdorf bei Berlin, vertreten durch die Gesellschafterin den Nicolen Lennecke, Wohnpark am Stienitzsee 7, 15378 Rüdersdorf bei Berlin
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brinkmann & Partner Rechtsanwälte z. H. Rechtsanwalt Carsten Werner, Kurfürstendamm 40/41, 10719 Berlin -
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin in Höhe der Mindestvergütung
festgesetzt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Auslagen waren wie beantragt festzusetzen. Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 5. Juni 2025
Originalbekanntmachung
05.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Ko-Bra Korrosions- und Brandschutz - Beschichtungen GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18887 FF), Wohnpark am Stienitzsee 7, 15378 Rüdersdorf bei Berlin, vertreten durch die Gesellschafterin Frau Nicole Lennecke, OT Kagel, Neue Wiesenstraße 27 A, 15537 Grünheide
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Werner, Uhlandstraße 28, 10719 Berlin - wird der Schlussverteilung zugestimmt. Stichtag, der dem Schlusstermin (§ 197 InsO) entspricht, ist der 13.04.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze betreffend die
- Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen,
- Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters und zur
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
einreichen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Verwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgeri...
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Ko-Bra Korrosions- und Brandschutz - Beschichtungen GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18887 FF), Wohnpark am Stienitzsee 7, 15378 Rüdersdorf bei Berlin, vertreten durch die Gesellschafterin Frau Nicole Lennecke, OT Kagel, Neue Wiesenstraße 27 A, 15537 Grünheide
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Werner, Uhlandstraße 28, 10719 Berlin - wird der Schlussverteilung zugestimmt. Stichtag, der dem Schlusstermin (§ 197 InsO) entspricht, ist der 13.04.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze betreffend die
- Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen,
- Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters und zur
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
einreichen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Verwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus.
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
3 IN 280/23
Frankfurt (Oder), 3. März 2026
Originalbekanntmachung
05.03.2026
3 IN 280/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Ko-Bra Korrosions- und Brandschutz - Beschichtungen GmbH, Wohnpark am Stienitzsee 7, 15378 Rüdersdorf bei Berlin ist die Vergütung des Verwalters festgesetzt worden.
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenden Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden auf Grund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 42.042,58€ nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt.
Die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von 10 % für unsortierte Geschäftsunterlagen festgesetzt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurden aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn d...
3 IN 280/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Ko-Bra Korrosions- und Brandschutz - Beschichtungen GmbH, Wohnpark am Stienitzsee 7, 15378 Rüdersdorf bei Berlin ist die Vergütung des Verwalters festgesetzt worden.
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenden Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden auf Grund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 42.042,58€ nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt.
Die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von 10 % für unsortierte Geschäftsunterlagen festgesetzt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurden aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 300,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 3. März 2026
Originalbekanntmachung
05.03.2026
3 IN 280/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Ko-Bra Korrosions- und Brandschutz - Beschichtungen GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18887 FF), Wohnpark am Stienitzsee 7, 15378 Rüdersdorf bei Berlin, vertreten durch die Gesellschafterin Frau Nicole Lennecke, OT Kagel, Neue Wiesenstraße 27 A, 15537 Grünheide
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Werner, Uhlandstraße 28, 10719 Berlin - sind in dem Verteilungsverzeichnis Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 220.414,26 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 9.129,83 €. Aus diesen Geldern müssen noch die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO bezahlt werden. Die Gläubiger bestrittener Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger werden auf die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO hingewiesen.
Frankfurt (Oder), 3. März 2026
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