Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MP GmbH Montage- und Prüfsysteme
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Frankfurt (Oder), HRB 5460
EUID
DEG1207.HRB5460
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 42/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP GmbH Montage- und Prüfsysteme ist anhängig. Am 27.01.2026 ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dem Schuldner ist die Verfügung über sein Vermögen verboten, das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über. Im Rahmen des Verfahrens ist gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aus. Ein schriftlicher Widerspruch gegen eine zu prüfende Forderung muss bis zum 19.02.2026 bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
12.01.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma MP GmbH Montage- und Prüfsysteme (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 5460), Zeppelinstraße 31, 15370 Fredersdorf-Vorgelsdorf, eingetragener Sitz: Fredersdorf-Vogelsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Christian Wolf
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wwP WallnerWeiß, Budapester Straße 31, 10787 Berlin - wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 19.02.2026 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten w...
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma MP GmbH Montage- und Prüfsysteme (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 5460), Zeppelinstraße 31, 15370 Fredersdorf-Vorgelsdorf, eingetragener Sitz: Fredersdorf-Vogelsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Christian Wolf
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wwP WallnerWeiß, Budapester Straße 31, 10787 Berlin - wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 19.02.2026 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
3 IN 42/25
Originalbekanntmachung
27.01.2026
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 42/25
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma MP GmbH Montage- und Prüfsysteme
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 5460),
Zeppelinstraße 31, 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf
wird am 27.01.2026 um 9:30 Uhr die mit Beschluss vom 01.04.2025 angeordnete Eigen-verwaltung auf Antrag des Schuldners gemäß § 272 Absatz 1 Nummer 5 InsO aufgehoben.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini,
Kantstraße 164,
10623 Berlin
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Dem Schuldner wird die Verfügung über sein Vermögen, das ihm zur Zeit der Aufhebung der Eigenverwaltung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Inbesitznahme durchzuführen und die Geschäftsräumer des Schuldners zu betreten.
Gründe:
Mit Schreiben vom 14.01.2026 beantragte der Schuldner gemäß § 272 Absatz 1 Nummer ...
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 42/25
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma MP GmbH Montage- und Prüfsysteme
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 5460),
Zeppelinstraße 31, 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf
wird am 27.01.2026 um 9:30 Uhr die mit Beschluss vom 01.04.2025 angeordnete Eigen-verwaltung auf Antrag des Schuldners gemäß § 272 Absatz 1 Nummer 5 InsO aufgehoben.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini,
Kantstraße 164,
10623 Berlin
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Dem Schuldner wird die Verfügung über sein Vermögen, das ihm zur Zeit der Aufhebung der Eigenverwaltung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Inbesitznahme durchzuführen und die Geschäftsräumer des Schuldners zu betreten.
Gründe:
Mit Schreiben vom 14.01.2026 beantragte der Schuldner gemäß § 272 Absatz 1 Nummer 5 InsO die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung.
Dem Antrag war zu entsprechen, da dem Gericht bei einem Antrag des Schuldners ein Ermessen nicht zusteht (§ 272 Absatz 1 Nummer 5 InsO). Der bisherige Sachwalter hat seine Zustimmung zur Aufhebung der Eigenverwaltung und zu seiner Bestellung als In-solvenzverwalter mit Schreiben vom 22.01.2026 erteilt. Die Anordnung der Eigenverwaltung war antragsgemäß aufzuheben.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Be-kanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 27. Januar 2026
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