Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SORENA Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Frankfurt (Oder), HRB 16281
EUID
DEG1207.HRB16281
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 108/23
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Jörg Wenzel
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 63, 14469 Potsdam
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SORENA Bau GmbH ist am 18.01.2024 um 09:00 Uhr auf Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jörg Wenzel bestellt worden. Der Schuldnerin ist die Verfügung über ihr Vermögen verboten; das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 29.02.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Forderungsanmeldungen liegen ab 14.03.2024 zur Einsicht aus. Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 09.04.2024. Bis zu diesem Termin können Gläubiger Widersprüche gegen angemeldete Forderungen einreichen. Eine Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses vom 18.01.2024 erfolgte am 05.03.2024, um eine offensichtliche Unrichtigkeit bezüglich der Verfahrensbevollmächtigten zu korrigieren.
Originalbekanntmachung
18.01.2024
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 108/23
Über das Vermögen der
SORENA Bau GmbH, Thälmannstraße 49, 15370 Petershagen/Eggersdorf
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), 16281FF), vertreten durch den Gesellschafter Herrn Tobias Anton Hauff, OT Petershagen, Poststraße 33, 15370 Petershagen/Eggersdorf und den Gesellschafter Herrn Ingolf Müller, Potsdamer Straße 38 a, 14513 Teltow
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Karrenstein Glaser, Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin -
wird auf den am 12.04.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit am 18.01.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt Jörg Wenzel,
Friedrich-Ebert-Straße 63,
14469 Potsdam
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über.
For...
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 108/23
Über das Vermögen der
SORENA Bau GmbH, Thälmannstraße 49, 15370 Petershagen/Eggersdorf
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), 16281FF), vertreten durch den Gesellschafter Herrn Tobias Anton Hauff, OT Petershagen, Poststraße 33, 15370 Petershagen/Eggersdorf und den Gesellschafter Herrn Ingolf Müller, Potsdamer Straße 38 a, 14513 Teltow
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Karrenstein Glaser, Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin -
wird auf den am 12.04.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit am 18.01.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt Jörg Wenzel,
Friedrich-Ebert-Straße 63,
14469 Potsdam
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 29.02.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 14.03.2024 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 09.04.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen
zur Person des Insolvenzverwalters,
zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie
zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 18. Januar 2024
Originalbekanntmachung
06.03.2024
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 108/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SORENA Bau GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 16281FF), Thälmannstraße 49, 15370 Petershagen/Eggersdorf, vertreten durch den Gesellschafter Herrn Tobias Anton Hauff, OT Petershagen, Poststraße 33, 15370 Petershagen/Eggersdorf und den Gesellschafter Herrn Ingolf Müller, Potsdamer Straße 38 a, 14513 Teltow
Verfahrensbevollmächtigte des Mitgesellschafters Ingolf Müller: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Karrenstein Glaser, Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin
werden der Eröffnungsbeschluss vom 18.01.2024 sowie die Bescheinigung vom 18.01.2024 jeweils dahin berichtigt, dass es heißen muss: - Verfahrensbevollmächtigte des Mitgesellschafters Ingolf Müller: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Karrenstein Glaser, Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin und nicht Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Karrenstein Glaser, Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin
Gründe:
Der ...
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 108/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SORENA Bau GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 16281FF), Thälmannstraße 49, 15370 Petershagen/Eggersdorf, vertreten durch den Gesellschafter Herrn Tobias Anton Hauff, OT Petershagen, Poststraße 33, 15370 Petershagen/Eggersdorf und den Gesellschafter Herrn Ingolf Müller, Potsdamer Straße 38 a, 14513 Teltow
Verfahrensbevollmächtigte des Mitgesellschafters Ingolf Müller: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Karrenstein Glaser, Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin
werden der Eröffnungsbeschluss vom 18.01.2024 sowie die Bescheinigung vom 18.01.2024 jeweils dahin berichtigt, dass es heißen muss: - Verfahrensbevollmächtigte des Mitgesellschafters Ingolf Müller: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Karrenstein Glaser, Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin und nicht Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Karrenstein Glaser, Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin
Gründe:
Der Eröffnungsbeschluss und die Bescheinigung waren wie geschehen nach § 4 InsO, § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Akte.
Die anwaltliche Vertretungsanzeige erfolgte für den Mitgesellschafter Ingolf Müller und nicht für die Schuldnerin.
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden.
Rechtsmittel, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 14 FamFG i.V.m. § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt werde.
Die Beschwerde soll begründet werden. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Frankfurt (Oder), 05.03.2024
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