Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Storkower Landbäckerei GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Frankfurt (Oder), HRB 1789
EUID
DEG1207.HRB1789
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 398/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt André Müller
Adresse
Zehmeplatz 11, 15230 Frankfurt (Oder)
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Storkower Landbäckerei GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Deller und Herrn Patrick Hinze, ist am 18. März 2024 um 10:00 Uhr eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist am 22. Dezember 2023 bei Gericht eingegangen. Bereits am 30. Januar 2024 war vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt André Müller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ist Rechtsanwalt André Müller nun zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dem Schuldner ist die Verfügung über das Vermögen verboten. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30. April 2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Forderungsanmeldungen liegen ab dem 14. Mai 2024 zur Einsicht aus. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 14. Juni 2024. Bis zu diesem Termin können Gläubiger Widersprüche gegen angemeldete Forderungen sowie Stellungnahmen zur Person des Verwalters, zum Gläubigerausschuss und zur Hinterlegungsstelle einreichen.
Originalbekanntmachung
30.01.2024
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 398/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Storkower Landbäckerei GmbH, Kummersdorfer Straße 1, 15859 Storkow , vertreten durch die Geschäftsführer
ist am 30. Januar 2024 um 12.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwalt André Müller, Zehmeplatz 11, 15230 Frankfurt (Oder) wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen des Schuldners über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgeforde...
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 398/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Storkower Landbäckerei GmbH, Kummersdorfer Straße 1, 15859 Storkow , vertreten durch die Geschäftsführer
ist am 30. Januar 2024 um 12.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwalt André Müller, Zehmeplatz 11, 15230 Frankfurt (Oder) wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen des Schuldners über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 30.01.2024
Originalbekanntmachung
18.03.2024
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 398/23
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Storkower Landbäckerei GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 1789 FF), Kummersdorfer Straße 1, 15859 Storkow (Mark), eingetragener Sitz: Storkow (Mark), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Deller, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Hinze
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Nuschke, Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin -
wird auf den am 22.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 18.03.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt André Müller,
Zehmeplatz 11,
15230 Frankfurt (Oder)
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Dem Schuldner wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über.
Forderungen d...
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 398/23
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Storkower Landbäckerei GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 1789 FF), Kummersdorfer Straße 1, 15859 Storkow (Mark), eingetragener Sitz: Storkow (Mark), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn David Deller, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Hinze
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Nuschke, Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin -
wird auf den am 22.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 18.03.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt André Müller,
Zehmeplatz 11,
15230 Frankfurt (Oder)
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Dem Schuldner wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 14.05.2024 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 14.06.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen
zur Person des Insolvenzverwalters,
zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie
zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an den Schuldner, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 18. März 2024
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