Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
XXL Quadcenter Schorfheide GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Frankfurt (Oder), HRB 10963
EUID
DEG1207.HRB10963
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 176/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat am 05.05.2026 über den Antrag der XXL Quadcenter Schorfheide GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff bestellt. Zur Sicherung des Schuldnervermögens sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. einstweilen einzustellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
06.05.2026
Az.: 3 IN 176/26
|
In dem Verfahren über den Antrag der
XXL Quadcenter Schorfheide GmbH, Zum Hasenpfuhl 1, 16230 Britz, vertreten durch den Geschäftsführer Sören Krüger
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 10963 FF
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Olaf Schubert, Berliner Straße 2, 15566 Schöneiche bei Berlin
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam.
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird angeordnet:
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, an diese zu zahlen bzw. diese aufzufordern, nur noch unter Beachtung der Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Zur Sicherung des Schuld...
Az.: 3 IN 176/26
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In dem Verfahren über den Antrag der
XXL Quadcenter Schorfheide GmbH, Zum Hasenpfuhl 1, 16230 Britz, vertreten durch den Geschäftsführer Sören Krüger
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 10963 FF
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Olaf Schubert, Berliner Straße 2, 15566 Schöneiche bei Berlin
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam.
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird angeordnet:
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, an diese zu zahlen bzw. diese aufzufordern, nur noch unter Beachtung der Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird angeordnet:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO sind untersagt bzw. einstweilen einzustellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - 05.05.2026
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