Vorläufiges Insolvenzverfahren Brandenburg HRB 10963

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Insolvenzprofil

XXL Quadcenter Schorfheide GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Frankfurt (Oder), HRB 10963
EUID
DEG1207.HRB10963

Insolvenzgericht

Gericht
Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 176/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat am 05.05.2026 über den Antrag der XXL Quadcenter Schorfheide GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff bestellt. Zur Sicherung des Schuldnervermögens sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. einstweilen einzustellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

06.05.2026

Az.: 3 IN 176/26 | In dem Verfahren über den Antrag der XXL Quadcenter Schorfheide GmbH, Zum Hasenpfuhl 1, 16230 Britz, vertreten durch den Geschäftsführer Sören Krüger Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 10963 FF - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Schubert, Berliner Straße 2, 15566 Schöneiche bei Berlin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird angeordnet: Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, an diese zu zahlen bzw. diese aufzufordern, nur noch unter Beachtung der Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Zur Sicherung des Schuld...

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