Vorläufiges Insolvenzverfahren Brandenburg HRB 11254

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Insolvenzprofil

AK Luitpoldstr. 23 GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Neuruppin, HRB 11254
EUID
DEG1309.HRB11254

Insolvenzgericht

Gericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 47/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwältin Anne Kopp
Adresse
Alt Nowawes 67, 14482 Potsdam

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Neuruppin hat am 26.02.2026 über den Antrag der AK Luitpoldstr. 23 GmbH. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen ist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist die Rechtsanwältin Anne Kopp bestellt worden. Es ist angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

26.02.2026

15 IN 47/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. AK Luitpoldstr. 23 GmbH., Liebenberger Damm 16 b, 16559 Liebenwalde, vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Fischer Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 11254 NP - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 26.02.2026 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Anne Kopp, Alt Nowawes 67, 14482 Potsdam. wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entsche...

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