Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Altstadtbäckerei Rheinsberg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Neuruppin, HRB 6267
EUID
DEG1309.HRB6267
Insolvenzgericht
Gericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 98/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Eva Tichek-Poppe
Adresse
Schlüterstraße 45, 10707 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Altstadtbäckerei Rheinsberg GmbH sind am 18. Juli 2024 um 12:00 Uhr vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde die Rechtsanwältin Eva Tichek-Poppe bestellt. Die Schuldnerin ist untersagt, über Vermögensgegenstände zu verfügen, ohne die Zustimmung des Verwalters einzuholen. Drittschuldnern ist die Zahlung an die Schuldnerin untersagt. Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie Auskünfte einzuholen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt. Später, am 17. Februar 2026, wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV festgesetzt. Als Vermögenswert wurden 16.825,99 EUR zugrunde gelegt. Zuschläge wurden nicht berücksichtigt. Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse sind innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung möglich.
Originalbekanntmachung
18.07.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
IKK Brandenburg und Berlin, Ferdinandstr. 13, 15230 Frankfurt (Oder)
- Gläubiger -
gegen
Firma Altstadtbäckerei Rheinsberg GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6267 NP), Berliner Straße 12, 16831 Rheinsberg, eingetragener Sitz: Rheinsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steffen Antinoro, Urbanstr. 36 c, 10967 Berlin
- Schuldnerin -
ist heute, am 18. Juli 2024, um 12:00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwältin Eva Tichek-Poppe, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen,...
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
IKK Brandenburg und Berlin, Ferdinandstr. 13, 15230 Frankfurt (Oder)
- Gläubiger -
gegen
Firma Altstadtbäckerei Rheinsberg GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6267 NP), Berliner Straße 12, 16831 Rheinsberg, eingetragener Sitz: Rheinsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steffen Antinoro, Urbanstr. 36 c, 10967 Berlin
- Schuldnerin -
ist heute, am 18. Juli 2024, um 12:00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwältin Eva Tichek-Poppe, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, soweit nicht deren Abtretung offengelegt wurde. Er wird ermächtigt, Auskünfte über die Vermögenslage der Schuldnerin bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 18. Juli 2024
15 IN 98/24
Originalbekanntmachung
04.03.2026
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Altstadtbäckerei Rheinsberg GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6267 NP), Geschäftszweig: Herstellung und Verkauf von Backwaren alle Art, Verkauf von Lebensmitteln, wie Kaffee und Süßwaren sowie Betreiben eines Stehcafes, Berliner Straße 12, 16831 Rheinsberg, eingetragener Sitz: Rheinsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steffen Antinoro, Kimbernstr. 9, 22455 Hamburg
wird
Frau Rechtsanwältin Eva Tichek-Poppe,
Schlüterstraße 45,
10707 Berlin
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 16.825,99 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige ...
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Altstadtbäckerei Rheinsberg GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 6267 NP), Geschäftszweig: Herstellung und Verkauf von Backwaren alle Art, Verkauf von Lebensmitteln, wie Kaffee und Süßwaren sowie Betreiben eines Stehcafes, Berliner Straße 12, 16831 Rheinsberg, eingetragener Sitz: Rheinsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steffen Antinoro, Kimbernstr. 9, 22455 Hamburg
wird
Frau Rechtsanwältin Eva Tichek-Poppe,
Schlüterstraße 45,
10707 Berlin
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 16.825,99 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Auslagen gemäß § 8 InsVV, zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen, nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurden ebenfalls festgesetzt.
Zuschläge wurden nicht berücksichtigt, es wurde die Regelvergütung festgesetzt.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 17. Februar 2026
15 IN 98/24
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