Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BORA Kunststoffverarbeitungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Neuruppin, HRB 10269
EUID
DEG1309.HRB10269
Insolvenzgericht
Gericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 93/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner
Adresse
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BORA Kunststoffverarbeitungsgesellschaft mbH ist eröffnet. Die Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner ist als Insolvenzverwalterin bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet; die Summe der gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 357.668,97 EUR. Der derzeitige Massebestand beläuft sich auf 59.495,02 EUR. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde gemäß § 2 InsVV festgesetzt, wobei ein Vermögenswert in Höhe von 108.967,60 EUR zugrunde gelegt wurde. Zudem wurden Zuschläge für Zustellungen an 79 Gläubiger berücksichtigt. Es ist die abschließende Anhörung der Gläubiger angesetzt, die der Schlussrechnungslegung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie der Festsetzung der Vergütung dient. Schriftsätze zur Tagesordnung müssen bis zum 30. April 2026 bei Gericht eingehen. Der Schlussverteilung wird gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 InsO zugestimmt. Das weitere Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
05.03.2026
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BORA Kunststoffverarbeitungsgesellschaft mbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 10269 NP), Geschäftszweig: Lieferung und Einbau von Sport- und Sicherheitsböden und Verkleidungen - u.a., Am Weiher 3b, 16306 Casekow, vertreten durch den Geschäftsführer wird die abschließende Anhörung der Gläubiger durchgeführt.
Es wird für die Durchführung der abschließenden Anhörung der Gläubiger die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und das weitere Verfahren schriftlich durchgeführt (§§ 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Anhörung erfolgt zu
der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters,
der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung,
Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zum 30. April 2026 bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf der Frist. Die S...
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BORA Kunststoffverarbeitungsgesellschaft mbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 10269 NP), Geschäftszweig: Lieferung und Einbau von Sport- und Sicherheitsböden und Verkleidungen - u.a., Am Weiher 3b, 16306 Casekow, vertreten durch den Geschäftsführer wird die abschließende Anhörung der Gläubiger durchgeführt.
Es wird für die Durchführung der abschließenden Anhörung der Gläubiger die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und das weitere Verfahren schriftlich durchgeführt (§§ 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Anhörung erfolgt zu
der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters,
der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung,
Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zum 30. April 2026 bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf der Frist. Die Schlussrechnung und der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten aus. Der Schlussverteilung wird gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 InsO zugestimmt.
Neuruppin, den 3. März 2026
15 IN 93/19
Originalbekanntmachung
05.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BORA Kunststoffverarbeitungsgesellschaft mbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 10269 NP), Geschäftszweig: Lieferung und Einbau von Sport- und Sicherheitsböden und Verkleidungen - u.a., Am Weiher 3b, 16306 Casekow, vertreten durch den Geschäftsführer
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Az: 15 IN 93/19 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die Summe der gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 357.668,97 EUR. Der derzeitige Massebestand beträgt 59.495,02 EUR. Von dem Massebestand sind zunächst die Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters nebst Auslagen sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO abzusetzen, der verbleibende Betrag steht einer Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderun...
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BORA Kunststoffverarbeitungsgesellschaft mbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 10269 NP), Geschäftszweig: Lieferung und Einbau von Sport- und Sicherheitsböden und Verkleidungen - u.a., Am Weiher 3b, 16306 Casekow, vertreten durch den Geschäftsführer
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Az: 15 IN 93/19 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die Summe der gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 357.668,97 EUR. Der derzeitige Massebestand beträgt 59.495,02 EUR. Von dem Massebestand sind zunächst die Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters nebst Auslagen sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO abzusetzen, der verbleibende Betrag steht einer Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen. Insolvenzverwalter ist die Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin.
Amtsgericht Neuruppin, den 3. März 2026
15 IN 93/19
Originalbekanntmachung
18.05.2026
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BORA Kunststoffverarbeitungsgesellschaft mbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 10269 NP), Geschäftszweig: Lieferung und Einbau von Sport- und Sicherheitsböden und Verkleidungen - u.a., Am Weiher 3b, 16306 Casekow, vertreten durch den Geschäftsführer
wird
Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner,
Kurfürstendamm 67,
10707 Berlin
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gemäß § 1 ff InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 108.967,60 EUR festgesetzt.
Zuschläge wurden nicht berücksichtigt, es wurde die Regelvergütung festgesetzt.
Aufgrund der Übertragung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 8 Abs. 3 InsO auf den...
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BORA Kunststoffverarbeitungsgesellschaft mbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 10269 NP), Geschäftszweig: Lieferung und Einbau von Sport- und Sicherheitsböden und Verkleidungen - u.a., Am Weiher 3b, 16306 Casekow, vertreten durch den Geschäftsführer
wird
Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner,
Kurfürstendamm 67,
10707 Berlin
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gemäß § 1 ff InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 108.967,60 EUR festgesetzt.
Zuschläge wurden nicht berücksichtigt, es wurde die Regelvergütung festgesetzt.
Aufgrund der Übertragung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 8 Abs. 3 InsO auf den Verwalter war ein Zuschlag auf die Vergütung von 4,00 EUR inklusive Auslagen je Zustellung zu berücksichtigen, da dies eine zusätzliche Tätigkeit des Verwalters darstellt. Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellbescheinigung erfolgte die Zustellung an 79 Gläubiger.
Ausgehend von der festgesetzten Vergütung war die Auslagenpauschale für die Zeit vom 22.08.2019 bis zur Aufhebung des Verfahrens zu berücksichtigen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO). Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 7. Mai 2026
15 IN 93/19
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