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Insolvenzprofil
Boryszew Oberflächentechnik Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Neuruppin, HRB 9570
EUID
DEG1309.HRB9570
Insolvenzgericht
Gericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 93/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Silvio Höfer
Adresse
Grupenstraße 2, 30159 Hannover
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boryszew Oberflächentechnik Deutschland GmbH ist am 01.07.2024 um 08:00 Uhr eröffnet worden. Der Schuldner befindet sich in Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sachwalters Rechtsanwalt Silvio Höfer. Am 24.04.2024 war bereits die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Silvio Höfer zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 28.08.2024 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein gemeinsamer Berichts- und Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung sowie die Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 27.09.2024 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Neuruppin angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem über die Wahl eines anderen Sachwalters oder Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens beschlossen werden. Zudem ist die Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
10.05.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Boryszew Oberflächentechnik Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9570 NP), Automeile 2a, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführer Maciej Malik, ul. Lesna 47A, 41-404 Myslowice, Marek Kudlacik, ul. Mleczna 19, 40-738 Katowice und Kazimierz Jasinski, Lubicka 10/9, 87-100 Torun
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover -
ist am 24.04. 2024, um 07:00 Uhr, die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet worden (§ 270b InsO). Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover bestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der En...
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Boryszew Oberflächentechnik Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9570 NP), Automeile 2a, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführer Maciej Malik, ul. Lesna 47A, 41-404 Myslowice, Marek Kudlacik, ul. Mleczna 19, 40-738 Katowice und Kazimierz Jasinski, Lubicka 10/9, 87-100 Torun
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover -
ist am 24.04. 2024, um 07:00 Uhr, die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet worden (§ 270b InsO). Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover bestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 8. Mai 2024
15 IN 93/24
Originalbekanntmachung
02.07.2024
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
Boryszew Oberflächentechnik Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9570 NP), Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung, Oberflächenbehandlung und Vertrieb von Spritzguss- und Druckgusselementen und entsprechenden Systemen u.a., Automeile 2a, 17291 Prenzlau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kazimierz Jasinski, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Ingo Thurm, und den Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Oliver Richard Liersch, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover - wird am 01.07.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Eigenverwaltung ist angeordnet. Sachwalter: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover. Es wird für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen ...
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
Boryszew Oberflächentechnik Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9570 NP), Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung, Oberflächenbehandlung und Vertrieb von Spritzguss- und Druckgusselementen und entsprechenden Systemen u.a., Automeile 2a, 17291 Prenzlau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kazimierz Jasinski, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Ingo Thurm, und den Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Oliver Richard Liersch, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover - wird am 01.07.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Eigenverwaltung ist angeordnet. Sachwalter: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover. Es wird für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 28.08.2024 bei dem Sachwalter unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am Freitag, 27. September 2024, 10:00 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Berichts- und Prüftermin).
Der Termin dient zugleich zur möglichen Beschlussfassung der Gläubiger über:
Wahl eines anderen Sachwalters/Insolvenzverwalters (§§ 274, 57 InsO),
Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),
Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1, 68 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 278, 100, 101 InsO),
Beauftragung des Schuldners oder des Sachwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 InsO),
besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 270 Abs. 1, 159 InsO),
abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO),
Beantragung der Aufhebung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
Beantragung der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu Rechtsgeschäften der Schuldnerin im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 277 InsO)
eine Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens (§§ 270, 157 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen. Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung beginnt die Löschungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Hinweise bei einer Terminsteilnahme
Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.
Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen. Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal erscheinen.
Als Behördenvertreterin, Behördenvertreter, Betreuerin, Betreuer, Polizeibeamtin, Polizeibeamter, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar halten Sie bitte Ihren Dienstausweis bereit.
Führen Sie bitte keine gefährlichen Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich- und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.
Auf die Internetseite des Amtsgerichtes Neuruppin unter www.ag-neuruppin.brandenburg.de und die dort veröffentlichten Voraussetzungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes wird hingewiesen.
Neuruppin, den 01.07.2024
15 IN 93/24
Originalbekanntmachung
13.01.2026
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Boryszew Oberflächentechnik Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9570 NP), Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung, Oberflächenbehandlung und Vertrieb von Spritzguss- und Druckgusselementen und entsprechenden Systemen u.a., Automeile 2a, 17291 Prenzlau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kazimierz Jasinski, Lubicka 10/9, 87-100 Torun, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Ingo Thurm, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover und den Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Oliver Richard Liersch, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover -
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Gläubigerausschussmitgliedes festgesetzt worden (§§ 73 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsb...
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Boryszew Oberflächentechnik Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9570 NP), Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung, Oberflächenbehandlung und Vertrieb von Spritzguss- und Druckgusselementen und entsprechenden Systemen u.a., Automeile 2a, 17291 Prenzlau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kazimierz Jasinski, Lubicka 10/9, 87-100 Torun, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Ingo Thurm, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover und den Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Oliver Richard Liersch, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover -
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Gläubigerausschussmitgliedes festgesetzt worden (§§ 73 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 16. Dezember 2025
15 IN 93/24
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