Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ernol Chemische Fabrikation GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Neuruppin, HRB 7884
EUID
DEG1309.HRB7884
Insolvenzgericht
Gericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 156/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Ernol Chemische Fabrikation GmbH ist am 04.06.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Amtsgericht Neuruppin hat das mündliche Verfahren angeordnet und der Schuldnerin die Verfügung über die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände verboten. Die Verwaltung und Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über. Rechtsanwalt Sebastian Laboga ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich oder elektronisch bis zum 30.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, einschließlich des Berichts- und Prüfungstermins, ist für den 29. August 2025 um 10:00 Uhr in Neuruppin angesetzt. In diesem Termin soll unter anderem über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Bildung eines Gläubigerausschusses und weitere Verfahrensregelungen beschlossen werden. Gegen den Eröffnungsbeschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung offen.
Originalbekanntmachung
10.06.2025
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
Ernol Chemische Fabrikation GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 7884 NP), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb chemischer Waren und Beteiligung an Gesellschaften ähnlichen oder gleichen Zwecks, Sachsenhausener Straße 26, 16515 Oranienburg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jean Pierre Hartl, Kiefernring 2 A, 16727 Velten
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Gehrke, Clayallee 305, 14169 Berlin -
wird am 04.06.2025, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin. Es wird für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet. Der Schuldnerin wird die Verfügung über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, verboten. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger wer...
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
Ernol Chemische Fabrikation GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 7884 NP), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb chemischer Waren und Beteiligung an Gesellschaften ähnlichen oder gleichen Zwecks, Sachsenhausener Straße 26, 16515 Oranienburg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jean Pierre Hartl, Kiefernring 2 A, 16727 Velten
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Gehrke, Clayallee 305, 14169 Berlin -
wird am 04.06.2025, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin. Es wird für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet. Der Schuldnerin wird die Verfügung über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, verboten. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 30.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Die Anmeldung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen. Der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a ZPO für die Übermittlung anbieten (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen (§ 174 Abs. 4 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am Freitag, 29. August 2025, 10:00 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Berichts- und Prüftermin). Der Termin dient zugleich zur möglichen Beschlussfassung der Gläubiger über:
Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57),
Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 InsO),
besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung beginnt die Löschungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Hinweise bei einer Terminsteilnahme
Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.
Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen. Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal erscheinen.
Als Behördenvertreterin, Behördenvertreter, Betreuerin, Betreuer, Polizeibeamtin, Polizeibeamter, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar halten Sie bitte Ihren Dienstausweis bereit.
Führen Sie bitte keine gefährlichen Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich- und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.
Auf die Internetseite des Amtsgerichtes Neuruppin unter www.ag-neuruppin.brandenburg.de und die dort veröffentlichten Voraussetzungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes wird hingewiesen.
Neuruppin, den 04.06.2025
15 IN 156/24
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