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Insolvenzprofil
Fahrenheit GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Neuruppin, HRB 8385
EUID
DEG1309.HRB8385
Insolvenzgericht
Gericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 163/24
Phase
Antragsverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fahrenheit GmbH ist im Antragsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 2.4.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Zuvor waren am 8.12.2025 Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, die mit dem Beschluss aufgehoben wurden. Gegen den Beschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung offen.
Originalbekanntmachung
20.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Friedrich Habliczek Privatstiftung, Badenbergergasse 7/3/26, A- 234 Mödling/Österreich
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Timo Kühnel, Reuchlinstraße 10, 10553 Berlin -
- Gläubiger -
gegen
Fahrenheit GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 8385 NP), Hamburger Straße 64/65, 19348 Perleberg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Milan Stankovic, Karl-Marx-Straße 33, 19322 Wittenberge,
- Schuldnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die am 8.12.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustell...
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Friedrich Habliczek Privatstiftung, Badenbergergasse 7/3/26, A- 234 Mödling/Österreich
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Timo Kühnel, Reuchlinstraße 10, 10553 Berlin -
- Gläubiger -
gegen
Fahrenheit GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 8385 NP), Hamburger Straße 64/65, 19348 Perleberg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Milan Stankovic, Karl-Marx-Straße 33, 19322 Wittenberge,
- Schuldnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die am 8.12.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 2.4.2026
15 IN 163/24
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