Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FAMOS GmbH Kyritzer Dachbahnen- und Dämmstoff-Fabrik
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Neuruppin, HRB 62
EUID
DEG1309.HRB62
Insolvenzgericht
Gericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 1/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Torben Ottmar Herbold
Adresse
Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FAMOS GmbH Kyritzer Dachbahnen- und Dämmstoff-Fabrik ist anhängig. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens ist Herr Torben Ottmar Herbold als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV festgesetzt, wobei das Vermögen mit 498.344,06 EUR zugrunde gelegt wurde. Zudem wurden Auslagen gemäß § 8 InsVV sowie Umsatzsteuer festgesetzt. Ein Zuschlag von insgesamt 10 % wurde für den Mehraufwand bei Arbeitnehmerangelegenheiten und der Insolvenzgeldvorfinanzierung für drei Monate gewährt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Tage nach Veröffentlichung.
Originalbekanntmachung
30.03.2026
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FAMOS GmbH Kyritzer Dachbahnen- und Dämmstoff-Fabrik (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 62 NP), Geschäftszweig: Betrieb eines Dämm- und Dachbaustoff-Werkes. Instandhaltung mobiler und stationärer Technik, Seestraße 39, 16866 Kyritz
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Ulrich Stracke, Oldesloer Straße 56, 22457 Hamburg -
wird
Herrn Torben Ottmar Herbold,
Hebbelstraße 36,
14469 Potsdam
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 498.344,06 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die...
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FAMOS GmbH Kyritzer Dachbahnen- und Dämmstoff-Fabrik (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 62 NP), Geschäftszweig: Betrieb eines Dämm- und Dachbaustoff-Werkes. Instandhaltung mobiler und stationärer Technik, Seestraße 39, 16866 Kyritz
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Ulrich Stracke, Oldesloer Straße 56, 22457 Hamburg -
wird
Herrn Torben Ottmar Herbold,
Hebbelstraße 36,
14469 Potsdam
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 498.344,06 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Auslagen gemäß § 8 InsVV, zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen, nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurden ebenfalls festgesetzt.
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von insgesamt 10 % für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung umfangreicher Arbeitnehmerangelegenheiten sowie der Durchführung einer Insolvenzgeldvorfinanzierung für drei Monate festgesetzt.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 26. März 2026
15 IN 1/19
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