Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GUT-Massivhaus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Neuruppin, HRB 12889
EUID
DEG1309.HRB12889
Insolvenzgericht
Gericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 206/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Michael Busching
Adresse
Fritz-Reuter-Straße 5, 17033 Neubrandenburg
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GUT-Massivhaus GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Neuruppin. Der Geschäftsführer Herr Alfons Johannes Tewes vertritt die Schuldnerin. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens ist Herr Rechtsanwalt Michael Busching als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 7.459,00 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung gemäß § 11 InsVV sowie die Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer sind festgesetzt. Zudem wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 40 % für unvollständige Buchhaltung und obstruktive Schuldnerin festgesetzt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit Zustellung oder nach Ablauf von zwei Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
15.01.2026
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GUT-Massivhaus GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12889), Geschäftszweig: Errichtung von Gebäuden, insbesondere Eigenheimen und Industriebauten, durch Subunternehmen ..., Gewerbeallee 5, 19357 Karstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alfons Johannes Tewes
wird
Herrn Rechtsanwalt Michael Busching,
Fritz-Reuter-Straße 5,
17033 Neubrandenburg
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 7.459,00 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Auslagen gemäß § 8 InsVV, zzgl. der Koste...
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GUT-Massivhaus GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 12889), Geschäftszweig: Errichtung von Gebäuden, insbesondere Eigenheimen und Industriebauten, durch Subunternehmen ..., Gewerbeallee 5, 19357 Karstädt, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alfons Johannes Tewes
wird
Herrn Rechtsanwalt Michael Busching,
Fritz-Reuter-Straße 5,
17033 Neubrandenburg
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in Höhe von 7.459,00 EUR zugrunde gelegt, da sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus- oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Auslagen gemäß § 8 InsVV, zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen, nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurden ebenfalls festgesetzt.
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von insgesamt 40 % für unvollständige Buchhaltung und obstruktive Schuldnerin festgesetzt.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 14. Januar 2026
15 IN 206/23
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