Hauptstraße 13, 16909 Wittstock/Dosse OT Niemerlang
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Massey-Ferguson-Zentrum Landmaschinenhandel GmbH ist nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgt gemäß § 200 InsO. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht Neuruppin einlegbar. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Originalbekanntmachung
23.05.2025
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Massey-Ferguson-Zentrum Landmaschinenhandel GmbH Wulfersdorf (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 2153 NP), Geschäftszweig: Handel mit neuen und gebrauchten Traktoren, Maschinen, Geräten u.a. , Dorfstraße 75 a, 16909 Wittstock/Dosse OT Wulfersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Egbert Mikoleit , Hauptstraße 13, 16909 Wittstock/Dosse OT Niemerlang
wird
Herrn Rechtsanwalt Roland Gronau,
Friedrich-Ebert-Straße 8,
14467 Potsdam
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gemäß § 1 ff InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 36.589,28 EUR und den angemeldeten Tabellenforderungen von insgesamt 5 Gläubigern festgesetz...
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Massey-Ferguson-Zentrum Landmaschinenhandel GmbH Wulfersdorf (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 2153 NP), Geschäftszweig: Handel mit neuen und gebrauchten Traktoren, Maschinen, Geräten u.a. , Dorfstraße 75 a, 16909 Wittstock/Dosse OT Wulfersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Egbert Mikoleit , Hauptstraße 13, 16909 Wittstock/Dosse OT Niemerlang
wird
Herrn Rechtsanwalt Roland Gronau,
Friedrich-Ebert-Straße 8,
14467 Potsdam
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gemäß § 1 ff InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 36.589,28 EUR und den angemeldeten Tabellenforderungen von insgesamt 5 Gläubigern festgesetzt.
Zuschläge wurden nicht berücksichtigt, es wurde die Regelvergütung festgesetzt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt, die bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.
Aufgrund der Übertragung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 8 Abs. 3 InsO auf den Verwalter war ein Zuschlag auf die Vergütung von 4,00 EUR inklusive Auslagen je Zustellung zu berücksichtigen, da dies eine zusätzliche Tätigkeit des Verwalters darstellt. Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellbescheinigung erfolgte die Zustellung an 17 Gläubiger.
Ausgehend von der festgesetzten Vergütung war die Auslagenpauschale für die Zeit vom 27.03.2020 bis 19.05.2025 zu berücksichtigen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO). Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 22. Mai 2025
15 IN 51/20
Originalbekanntmachung
12.02.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Massey-Ferguson-Zentrum Landmaschinenhandel GmbH Wulfersdorf (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 2153 NP), Geschäftszweig: Handel mit neuen und gebrauchten Traktoren, Maschinen, Geräten u.a. , Dorfstraße 75 a, 16909 Wittstock/Dosse OT Wulfersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Egbert Mikoleit , Hauptstraße 13, 16909 Wittstock/Dosse OT Niemerlang
wird das Verfahren nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. der Aufhebung des Verfahrens
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben. Die sofortige Erinnerung ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Erinnerungsschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffen...
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Massey-Ferguson-Zentrum Landmaschinenhandel GmbH Wulfersdorf (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 2153 NP), Geschäftszweig: Handel mit neuen und gebrauchten Traktoren, Maschinen, Geräten u.a. , Dorfstraße 75 a, 16909 Wittstock/Dosse OT Wulfersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Egbert Mikoleit , Hauptstraße 13, 16909 Wittstock/Dosse OT Niemerlang
wird das Verfahren nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. der Aufhebung des Verfahrens
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben. Die sofortige Erinnerung ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Erinnerungsschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 6. Januar 2026
15 IN 51/20
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