Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RESERV GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Neuruppin, HRB 3252
EUID
DEG1309.HRB3252
Insolvenzgericht
Gericht
Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 171/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Telefon
0331 29800-10
E-Mail
potsdam@bbl-law.de
Fax
0331 29800-99
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RESERV GmbH ist anhängig. Am 12.01.2026 um 9:30 Uhr ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff bestellt worden. Der Insolvenzverwalter ist beauftragt, die im Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, sind aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten. In einer weiteren Bekanntmachung ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff festgesetzt worden. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung betrug 1.227.783,84 EUR. Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters betrug 67.261,24 EUR, woraus sich eine Regelvergütung für den vorläufigen Sachwalter von 10.089,19 EUR ergab. Zuschläge wurden auf 50 Prozent abgerundet. Der vorläufige Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
12.01.2026
15 IN 171/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RESERV GmbH, Brüssower Allee 96, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführerin Manon Li Pless
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 3252 NP
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin
|
1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 12.01.2026 um 9:30 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Telefon: 0331 29800-10, Fax: 0331 29800-99
potsdam@bbl-law.de
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entsche...
15 IN 171/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RESERV GmbH, Brüssower Allee 96, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführerin Manon Li Pless
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 3252 NP
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin
|
1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 12.01.2026 um 9:30 Uhr aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Telefon: 0331 29800-10, Fax: 0331 29800-99
potsdam@bbl-law.de
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 12.01.2026
Originalbekanntmachung
11.05.2026
15 IN 171/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RESERV GmbH, Brüssower Allee 96, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführerin Manon Li Pless
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 3252 NP
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des v...
15 IN 171/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RESERV GmbH, Brüssower Allee 96, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführerin Manon Li Pless
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 3252 NP
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 09.03.2026.
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV der Wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt (§ 12a Abs. 1 S. 3 InsVV). Die Wertermittlung hat sich am Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags zu orientieren und darauf abzustellen, welche Werte sich - auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Sachwaltung beurteilt - voraussichtlich verwirklichen lassen. Wurde der Geschäftsbetrieb während der vorläufigen Eigenverwaltung und über den Stichtag der Verfahrenseröffnung hinaus fortgeführt, sind Fortführungswerte anzusetzen (vgl. FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 10; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 12 Rdnr. 86).Im vorliegenden Fall wurde die Berechnungsgrundlage mit einem Betrag von 1.227.783,84 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich aus den vereinnahmten Forderungen, den Überschüssen aus der Betriebsfortführung, den bewerteten Anlagegegenständen, Vorräten und werthaltigen Restforderungen zusammen. Die Berechnung ist transparent und nachvollziehbar dargestellt, die einzelnen Positionen sind durch Gutachten und Kontennachweise belegt. Vermögensgegenstände, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, wurden nur insoweit berücksichtigt, als sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 12a Abs. 1 Satz 4 InsVV). Soweit Sicherungsgut betroffen war, wurde der Kosten-/Feststellungsbeitrag gemäß §§ 170, 171 InsO angesetzt, was der ständigen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2010 - IX ZB 68/09, Beck RS 2011, 23615; Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, § 11 InsVV, Rn. 35).Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters wurde nach § 2 Abs. 1 InsVV n.F. auf Basis der Teilungsmasse berechnet und beträgt 67.261,24 EUR. Die Umrechnung auf den vorläufigen Sachwalter erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 InsVV (60 Prozent der Insolvenzverwaltervergütung) und § 12a Abs. 1 InsVV (25 Prozent hiervon), sodass sich eine Regelvergütung von 10.089,19 EUR ergibt.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Zuschläge sind gemäß § 12a Abs. 3 i.V.m. § 3 InsVV auch für den vorläufigen Sachwalter zulässig, sofern die Tätigkeit erschwert war und die Zuschlagsgründe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Kommentarliteratur anerkannt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 - IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981; FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 12; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 12 Rdnr. 86). Die Zuschläge berechnen sich aus der Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV und erhöhen unmittelbar den Regelsatz für den vorläufigen Sachwalter von 15 Prozent, werden mithin aufaddiert. Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Sachwalter in gleicher Weise, wie sie den endgültigen Sachwalter beschweren würden, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge in gleicher Höhe zu gewähren (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2007 - IX ZB 277/05, ZInsO 2010, 1855; FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 12).Im vorliegenden Fall wurden folgende Zuschlagsfaktoren angesetzt: Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung (15,5 Prozent), Arbeitnehmerangelegenheiten (20 Prozent) und Einbindung in den Sanierungsprozess (15 Prozent). Die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung ist nach der Rechtsprechung des BGH zuschlagswürdig, wenn die Überwachung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in einem überdurchschnittlichen Umfang in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981). Im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit hat der vorläufige Sachwalter die von der Eigenverwaltung ausgearbeiteten Szenarien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs auf ihre Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartung der Gläubiger überprüft. Die Tätigkeit ging über die bloße Überwachung hinaus und umfasste die Plausibilisierung und Abwägung der Planungen der Eigenverwaltung. Der Umfang der zulässigen Beratungs- und Kontrolltätigkeit ist bei der Höhe des Zuschlags angemessen zu berücksichtigen (vgl. FK-InsO/Lorenz, § 12a InsVV Rn. 12).Die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen ist ebenfalls zuschlagswürdig, wenn dies den vorläufigen Sachwalter erheblich in Anspruch genommen hat. Der Bundesgerichtshof sieht einen Zuschlag für den vorläufigen Sachwalter im Zusammenhang mit einer hohen Anzahl von Mitarbeitern vor (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 - IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981). Für die Insolvenzgeldvorfinanzierung ergibt sich ein Zuschlag jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265). Die Literatur erachtet bei mehr als 20 Arbeitnehmern für die Bearbeitung von Kündigungen, Personalanpassungsmaßnahmen, Bearbeitung von Insolvenzgeld usw. einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent bis zu 100 Prozent des Regelsatzes je nach Anzahl der Mitarbeiter als angemessen (vgl. Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, § 3 InsVV, Rn. 116; Keller, a.a.O. m.w.N.).Die Einbindung des vorläufigen Sachwalters in einen Sanierungs- bzw. M&A-Prozess gehört nicht zu seinen Regelaufgaben und rechtfertigt stets einen Zuschlag zur Regelvergütung. Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sachwalter im Rahmen eines M&A-Prozesses die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit beratend zu begleiten. Er soll beratend in dem Sinne tätig werden, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden lässt und rechtzeitig zu erkennen gibt, welche erwogenen Maßnahmen nach seiner Auffassung möglich und welche geprüften Wege gangbar sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2016 - IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592, Rz. 71 ff; BGH, Beschl. v. 22.9.2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981, Rz. 64; Budnik, NZI 2014, 247, 250; Schur, ZIP 2014, 757, 765).Die Gesamtschau der Zuschläge ist gemäß § 3 InsVV vorzunehmen, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebende Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Die Gesamtbetrachtung ist stets erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebende Überschneidungen Rechnung tragen zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN; BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7 mwN; BGH, Beschl. v. 14.02.2017 - IX ZB 25/17, ZIP 2019, 715 Rn. 14; BGH, Beschl. v. 12.09.2019 - IX 1/17, ZIP 2019, 2016, Rn. 6; § 10 InsVV, vgl. BGH, Beschl. v. 17.10.2019 - IX ZB 5/18, WM 2019, 2325, Rn. 10; BGH, Az. IX ZB 51/19; NZI 2021, 838). Im vorliegenden Fall wurden die Zuschläge auf 50 Prozent abgerundet, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht
11.05.2026
Originalbekanntmachung
11.05.2026
15 IN 171/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RESERV GmbH, Brüssower Allee 96, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführerin Manon Li Pless
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 3252 NP
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 04.05.202...
15 IN 171/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RESERV GmbH, Brüssower Allee 96, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführerin Manon Li Pless
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 3252 NP
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 04.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.224.481,15 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.05.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt.
Soweit Zuschläge nach § 3 InsVV geltend gemacht werden, ist zunächst der Grundsatz der funktionsbezogenen Vergütung strikt zu beachten, wonach Zuschläge nur den im jeweiligen Amt entstandenen zusatzvergütungsfähigen Mehraufwand erfassen dürfen und weder identische Tätigkeiten doppelt noch Tätigkeiten eines nachfolgenden Verfahrensabschnitts vorweg vergütet werden dürfen; der Antrag selbst stellt die Zuschlagsberechnung ausdrücklich auf die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV ab und verweist als allgemeine Grundlage auf Rechtsprechung und Literatur (u.a. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren; Graeber, Vergütung im Insolvenzverfahren von A Z). Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit Zuschlagsentscheidungen wiederholt hervorgehoben, dass Zuschlagstatbestände nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu handhaben sind und eine doppelte Berücksichtigung tatsächlicher Umstände zu vermeiden ist (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518). Tätigkeiten, die ihrem Schwerpunkt nach einem anderen Abschnitt zuzuordnen sind, dürfen nicht über Zuschläge "vorweg" abgebildet werden (BGH, Beschl. v. 17.10.2019 - IX ZB 5/18, WM 2019, 2325; BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459).
Der Zuschlag "Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung" ist dem Grunde nach zuschlagsfähig, weil die Überwachung einer Unternehmensfortführung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV bei überdurchschnittlicher Inanspruchnahme zusatzvergütungsfähigen Mehraufwand begründen kann (BGH, Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592; BGH, Beschl. v. 22.09.2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981).
Die fortlaufende Prüfung und Freigabe sämtlicher Auszahlungen anhand von Zahlungsvorschlagslisten, die fortgesetzte Abstimmung mit Kreditinstituten, das wöchentliche Reporting sowie einzelne, im Rahmen der Kontrolle geprüfte Vorgänge (u.a. IT /Softwarebezug und Versicherungsangelegenheiten) waren Gegenstand der Eigenverwaltung. Der Schlussbericht bestätigt zugleich, dass Steuerungs- und Kontrollprozesse durch die Plenovia GmbH unmittelbar nach Antragstellung implementiert wurden, Auszahlungen über Zahlungsvorschlagslisten liefen und eine wöchentliche Wochenmeldung erstellt wurde; damit wird deutlich, dass die zentralen Kontrollinstrumente im Verfahren etabliert waren und der Sachwalter seine Überwachungsfunktion anhand fortlaufender Unterlagen wahrnehmen konnte. Diese Feststellungen belegen zwar einen kontinuierlichen Kontroll- und Abstimmungsaufwand, lassen aber - gerade in Verbindung mit der im Schlussbericht dokumentierten stabilen Betriebsfortführung ohne Abbruch wesentlicher Geschäftsbeziehungen sowie der positiven Liquiditätsentwicklung - keinen atypischen Krisen oder Eskalationsverlauf erkennen, der einen Zuschlag im mittleren zweistelligen Bereich tragen könnte. Der Schlussbericht hebt vielmehr hervor, dass die Betriebsfortführung
"ohne Unterbrechung" verlief und wirtschaftlich erfolgreich war, während die Schlussrechnung eine geordnete Kostenstruktur mit laufender Deckung von Löhnen, Mieten, Versicherungen, Beraterleistungen und sonstigen Aufwendungen dokumentiert. Damit ist der Zuschlag dem Grunde nach gerechtfertigt, in der Höhe jedoch auf ein Maß zu begrenzen, das den dargestellten Mehraufwand angemessen abbildet, ohne die Schwelle der Überkompensation zu überschreiten, ein Zuschlag von 10 % ist hierfür ausreichend.
Der Zuschlag für "Arbeitnehmerangelegenheiten" ist ebenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt, weil die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen und die Begleitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung bei erheblicher Arbeitnehmerzahl zuschlagsfähig sein können (§ 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV); der Antrag verweist hierzu auf die Rechtsprechung, wonach jedenfalls bei mehr als 20 Arbeitnehmern und bei Insolvenzgeldvorfinanzierung ein Zuschlag in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265) und nimmt ergänzend Bezug auf die Rechtsprechungslinie zu Eigenverwaltungsverfahren (BGH, Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14; BGH, Beschl. v. 22.09.2016 - IX ZB 71/14). Der Antrag stellt darauf ab, dass nach Eröffnung noch 71 Arbeitnehmer beschäftigt waren, die Insolvenzgeldvorfinanzierung überwacht und Abrechnungen/Bescheinigungen erstellt wurden sowie arbeitsrechtliche Besonderheiten geprüft worden seien. Der Schlussbericht bestätigt die Betriebsversammlung vom 6. August 2025, die Insolvenzgeldvorfinanzierung für Juli bis September 2025 über die Flessa Bank und einen Dienstleister sowie die Rollierung durch Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; zugleich wird ein stabiles Arbeitnehmerumfeld ohne relevante Kündigungen beschrieben. Diese Angaben rechtfertigen einen moderaten Zuschlag, ohne dass sich aus dem Bericht eine außergewöhnliche arbeitsrechtliche Konfliktlage oder eine atypische Verdichtung arbeitsrechtlicher Sondermaßnahmen ergibt; entsprechend ist der im Antrag angesetzte Zuschlag von 5 % angemessen, wofür auch die im Antrag zitierte Literatur einen maßvollen Ansatz bei typischer Aufgabenlage nahelegt (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 12 Rn. 86.
Der geltend gemachte Zuschlag "Einbindung in den Sanierungsprozess / Vorabstimmungen zum Insolvenzplan" ist hingegen nicht festzusetzen. Zwar ist anerkannt, dass eine über die reine Überwachung hinausgehende Einbindung in Sanierungs- oder Planprozesse zuschlagsfähig sein kann; der Antrag verweist hierfür selbst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Sachwalter im Rahmen solcher Prozesse beratend zu begleiten habe (BGH, Beschl. v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592, Rz. 71 ff.; BGH, Beschl. v. 22.09.2016 - IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981, Rz. 64) und stützt sich ergänzend auf Literatur (Budnik, NZI 2014, 247, 250; Schur, ZIP 2014, 757, 765). Die entscheidende Voraussetzung einer eigenständigen, im Sachwalteramt verdichteten Sonderleistung ist hier jedoch nach Aktenlage nicht erfüllt: Der Antrag selbst stellt fest, dass "noch kein Vorentwurf eines Planes" zustande gekommen sei. Der Schlussbericht bestätigt, dass die Sanierung im Wege eines Insolvenzplans bis zur Aufhebung der Eigenverwaltung nicht in eine "endgültige Planlösung" überführt werden konnte und insbesondere keine abschließende Einigung mit der Hauptgläubigerin erreicht wurde, sondern lediglich laufende Gespräche und Vorbereitungsarbeiten dokumentiert sind. Damit verbleibt es bei vorbereitenden Abstimmungen ohne Planreife und ohne Umsetzung, was die Annahme eines zuschlagsfähigen Sanierungs /Planmehraufwands nicht trägt; die Gewährung eines solchen Zuschlags würde vielmehr die Gefahr einer unzulässigen Vorverlagerung vergütungsrelevanter Tätigkeiten begründen, die ihrem Schwerpunkt nach erst in einem nachfolgenden Abschnitt zu bewerten wären, was mit dem Grundsatz der funktionsbezogenen Vergütung unvereinbar ist (vgl. zu diesem Grundsatz in der aktenkundigen Argumentationslinie BGH, Beschl. v. 17.10.2019 - IX ZB 5/18; BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16). Der Sanierungszuschlag war daher auf 0 % festzusetzen.
Der vom Antrag angesetzte Abschlag "Vorläufige Eigenverwaltung - 5 %" ist dem Grunde nach zu berücksichtigen. Der Antrag begründet dies mit Überschneidungen und verweist hierfür auf instanzgerichtliche Entscheidungen (LG Dresden, Beschl. v. 17.06.2022 - 3 T 175/22; OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2022 - 8 W 12/22). Ein solcher Abschlag ist geeignet, identische Tätigkeitsanteile nicht doppelt zu honorieren, und ist auch im Rahmen der nach § 3 InsVV gebotenen Gesamtbetrachtung konsistent.
Ausgehend von der Sachwalterregelvergütung von BETRAG EUR (§ 12 Abs. 1 InsVV) sind als Zuschläge zu berücksichtigen 10 % für die Betriebsfortführung sowie 5 % für Arbeitnehmerangelegenheiten; ein Sanierungszuschlag entfällt; in Abzug zu bringen ist der Abschlag von 5 %. Hieraus ergibt sich eine Sachwaltervergütung von BETRAG EUR netto. Der Darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18 a
16816 Neuruppin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 11.05.2026
Originalbekanntmachung
29.05.2026
15 IN 171/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RESERV GmbH, Brüssower Allee 96, 17291 Prenzlau, vertreten durch die Geschäftsführerin Manon Li Pless
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 3252 NP
- Schuldnerin -
|
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Donnerstag, 25.06.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.17, 2. OG, Karl-Marx-Straße 18 a, 16816 Neuruppin
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen und der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 29.05.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.