Vorläufige Maßnahmen Berlin HRB 34840

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Insolvenzprofil

ABH 31-35 GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Adresse
Handelsregister
Potsdam, HRB 34840
EUID
DEG1312.HRB34840

Insolvenzgericht

Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3611 IN 1549/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade
Adresse
Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin

Gegenstand des Unternehmens

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Potsdam hat am 26.04.2026 über den Antrag der ABH 31-35 GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und das Hauptverfahren noch nicht eröffnet wurde, sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade bestellt worden. Dieser überwacht die Schuldnerin, sichert deren Vermögen und prüft, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Der Schuldnerin sind Verfügungen über das Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters gestattet. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind untersagt, bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt. Drittschuldnern ist die Zahlung an die Schuldnerin untersagt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

27.04.2026

3611 IN 1549/26 In dem Verfahren über den Antrag ABH 31-35 GmbH , Zimmerstraße 16, 10969 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolaus Ziegert Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 34840 P - Schuldnerin - Geschäftszweig: Erwerb, Halten, Verwalten und Entwicklung von sowie Handel mit Grundstücken auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 26.04.2026 um 20:10 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin bestellt. Verfügungen der...

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