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Insolvenzprofil
AB-V GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Potsdam, HRB 33565
EUID
DEG1312.HRB33565
Insolvenzgericht
Gericht
Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 105/23
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Björn-Till Till
Adresse
Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen der AB-V GmbH, Zossen, ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung. Das Amtsgericht Potsdam hat heute, den 22.01.2024, um 14:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Björn-Till Till, Berlin, bestellt worden. Der vorläufige Verwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, ist jedoch nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er ist ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern des Schuldners ist es verboten, an den Schuldner zu zahlen; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens sind untersagt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu verlangen. Zugleich ist der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen und ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Gegen den Beschluss kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Zustellung oder Bekanntmachung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
23.01.2024
6.70 IN 105/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
AB-V GmbH, Dorfstraße 60, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fido Dzhoraev, Schachru Nochijachoi Tobei Markas, Hisor/Sayed, Tadschikistan
-nachfolgend der Schuldner-
wird heute, um 14:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Björn-Till Till, Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es...
6.70 IN 105/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
AB-V GmbH, Dorfstraße 60, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fido Dzhoraev, Schachru Nochijachoi Tobei Markas, Hisor/Sayed, Tadschikistan
-nachfolgend der Schuldner-
wird heute, um 14:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Björn-Till Till, Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlagen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO). Der Sachverständige ist ferner berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht, Insolvenzgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, eingelegt werden.
Potsdam, 22.01.2024
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