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Insolvenzprofil
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Potsdam, HRB 37454
EUID
DEG1312.HRB37454
Insolvenzgericht
Gericht
Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 141/23
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Ulrike Sythes
Adresse
Feuerbachstraße 5, 14471 Potsdam
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt) befindet sich im Stadium der vorläufigen Maßnahmen. Am 12.07.2024 hat das Amtsgericht Potsdam die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwalter getroffen, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern und den Sachverhalt aufzuklären. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Ulrike Sythes bestellt. Diese hat den Geschäftsbetrieb des Schuldners für knapp zwei Monate fortgeführt, wobei der Betrieb zu Beginn in wesentlichen Teilen unstrukturiert war. Die Verwalterin hat unter anderem die Vorfinanzierung der Löhne sichergestellt und Neueinstellungen vorgenommen sowie intensive Erörterungen zu einer übertragenden Sanierung und einem Insolvenzplan geführt. Das Vermögen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung belief sich auf 86.712,81 €. Das Gericht hat die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Dabei wurde ein Zuschlag von 102 % auf die Regelvergütung gewährt, um dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeiten Rechnung zu tragen. Die Vergütung beträgt 25 % der Regelvergütung zuzüglich des Zuschlags. Weiterhin erhält die Verwalterin die Auslagenpauschale für zwei Tätigkeitsmonate sowie Umsatzsteuer. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
12.07.2024
Amtsgericht Potsdam
6.70 IN 141/23
(Geschäftsnummer)
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Jasching, Berlin
wird heute, um 12:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwältin Ulrike Sythes, Feuerbachstraße 5, 14471 Potsdam bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2 Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzuneh...
Amtsgericht Potsdam
6.70 IN 141/23
(Geschäftsnummer)
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Jasching, Berlin
wird heute, um 12:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwältin Ulrike Sythes, Feuerbachstraße 5, 14471 Potsdam bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2 Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein entsprechendes Sonderkonto einzurichten.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein, nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Der Sachverständige ist ferner berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachuneen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht -Insolvenzgericht- Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.
Potsdam, den 12.7.2024
Originalbekanntmachung
11.06.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Jasching, Oberlinstraße 8, 12165 Berlin Steglitz-Zehlendorf wurden die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt.
Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 12.07.2024 bis zum 09.09.2024 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält in der Regel 25 % der Vergütung der Insolvenzverwalterin bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 86.712,81 €. Der normale Vergütungssatz für d...
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
B & B Gebäudemanagement UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 105, 14542 Werder (Havel), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Jasching, Oberlinstraße 8, 12165 Berlin Steglitz-Zehlendorf wurden die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt.
Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 12.07.2024 bis zum 09.09.2024 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält in der Regel 25 % der Vergütung der Insolvenzverwalterin bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 86.712,81 €. Der normale Vergütungssatz für die vorläufige Insolvenzverwalterin beträgt 25 % der Regelvergütung. Dieser wird für die Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung der vorhandenen Vermögenswerte gewährt. Aus folgenden Gründen ist von diesem Schwellenwert mit Zuschlägen abzuweichen:
Die vorläufige Verwalterin führte den Geschäftsbetrieb für knapp zwei Monate fort. Weiterhin führte sie im Rahmen ihrer Sanierungsbemühungen intensive Erörterungen zu den Varianten übertragende Sanierung und Insolvenzplan. Der Geschäftsbetrieb war zu Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwaltung in wesentlichen Teilen unstrukturiert. Teilweise waren Rechnungen seit einem Jahr nicht gelegt worden. Um die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu gewährleisten, leitete die vorläufige Verwalterin die Vorfinanzierung der Löhne in die Wege und nahm Neueinstellungen vor. Diese Tätigkeiten haben die vorläufige Insolvenzverwalterin erheblich in Anspruch genommen. Um dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeiten Rechnung zu tragen, war wie beantragt ein Zuschlag in Höhe von 102% festzusetzen. Somit ergibt sich eine vorläufige Verwaltervergütung in Höhe von xx €. Weiterhin erhält die vorläufige Verwalterin die Auslagenpauschale für zwei Tätigkeitsmonate (12.07.2024 bis 09.09.2024) gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.70 IN 141/23, Amtsgericht Potsdam, 2. Juni 2025
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