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Insolvenzprofil
CaptainCork UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Potsdam, HRB 26222
EUID
DEG1312.HRB26222
Insolvenzgericht
Gericht
Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 161/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann
Adresse
Knesebeckstraße 30, 10623 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CaptainCork UG (haftungsbeschränkt) wurde zunächst mit der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt am 28.11.2022 begleitet. Die vorläufige Verwalterin übte ihr Amt bis zum 08.12.2022 aus. Im weiteren Verlauf beantragte die Verwalterin am 08.02.2024 die Festsetzung der Regelvergütung sowie der Vergütung für die vorläufige Verwaltung. Das Gericht setzte die Vergütung der vorläufigen Verwalterin auf den Regelsatz fest. Zudem wurde die Vergütung der endgültigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann, festgesetzt; hierbei wurde ein Zuschlag von 30 % auf die Regelvergütung für die intensive Korrespondenz und Bearbeitung von Rechtsbehelfen gewährt, was zu einer Gesamtvergütung von 130 % des Regelsatzes führte. Parallel dazu wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Widerspruchstermin am 02.05.2024 lag. Das Verfahren ist mangels Masse gemäß § 207 InsO eingestellt worden. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird eine Nachtragsverteilung angeordnet.
Originalbekanntmachung
15.01.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CaptainCork UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: AG Potsdam HRB 26222 P), Behlertstraße 3 a, 14467 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Maximilian Flügge hat die Schuldnerin die Einstellung des Verfahrens wegen des Wegfalls der Eröffnungsgründe gemäß 212 InsO beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch gegen den Antrag erheben, § 214 Abs.1 InsO.
Originalbekanntmachung
14.02.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CaptainCork UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: AG Potsdam HRB 26222 P), Behlertstraße 3 a,
14467 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Maximilian Flügge, Tieckstraße 28, 10115 Berlin,
hat die Verwalterin am 08.02 2024 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung mit Zuschlägen
gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469
Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3
Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 13. Februar 2024, 6. 70 IN 161/22
Originalbekanntmachung
14.02.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CaptainCork UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: AG Potsdam HRB 26222 P), Behlertstraße 3 a,
14467 Potsdam, vertreten durch den Maximilian Dr. Flügge, Tieckstraße 28, 10115 Berlin, vertreten durch
den Jochen Dr. Dierksmeier, Haferlandweg 16, 48155 Münster hat die Verwalterin am 08.02.2024 einen
Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der
Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insofvenzgläubiger
erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 13. Februar 2024, 6. 70 IN 161/22
Originalbekanntmachung
09.04.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CaptainCork UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: AG Potsdam HRB 26222 P), Behlertstraße 3 a, 14467 Potsdam, vertreten durch Herrn Dr. Maximilian Flügge, Tieckstraße 28, 10115 Berlin, vertreten durch den Jochen Dr. Dierksmeier, Haferlandweg 16, 48155 Münster wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 02.05.2024 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrich...
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CaptainCork UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: AG Potsdam HRB 26222 P), Behlertstraße 3 a, 14467 Potsdam, vertreten durch Herrn Dr. Maximilian Flügge, Tieckstraße 28, 10115 Berlin, vertreten durch den Jochen Dr. Dierksmeier, Haferlandweg 16, 48155 Münster wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 02.05.2024 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
6.70 IN 161/22, Amtsgericht Potsdam, 09. April 2024
Originalbekanntmachung
24.04.2024
-Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CaptainCork UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: AG Potsdam HRB 26222 P), Behlertstraße 3 a, 14467 Potsdam, vertreten durch Herrn Dr. Maximilian Flügge, Tieckstraße 28, 10115 Berlin wird die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
wie folgt festgesetzt:
Vergütung xx €
Auslagen xx €
Umsatzsteuer xx €
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 28.11. bis zum 08.12.2022 ausgeübt. Der Wert des verwalteten Vermögens ermittelt sich wie folgt:
Massekostenbeitrag Herr Johst: 5.000,00 €
Übernahme des Kontobestandes des von der
Schuldnerin bei der Deutschen Bank geführten Kontos: 9.352,68 €
Domain www.captain.cork.com 17.850,00 €
Gesamtbetrag: 32.202,68 €
Der einfache Regelsatz für die vorläufige Verwaltung beträgt xx € (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Der regelmäßige einfache Vergütungssatz für die vorläufige Insolvenzverwalterin wird für die Inbesitznahme, Verwaltun...
-Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CaptainCork UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: AG Potsdam HRB 26222 P), Behlertstraße 3 a, 14467 Potsdam, vertreten durch Herrn Dr. Maximilian Flügge, Tieckstraße 28, 10115 Berlin wird die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
wie folgt festgesetzt:
Vergütung xx €
Auslagen xx €
Umsatzsteuer xx €
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 28.11. bis zum 08.12.2022 ausgeübt. Der Wert des verwalteten Vermögens ermittelt sich wie folgt:
Massekostenbeitrag Herr Johst: 5.000,00 €
Übernahme des Kontobestandes des von der
Schuldnerin bei der Deutschen Bank geführten Kontos: 9.352,68 €
Domain www.captain.cork.com 17.850,00 €
Gesamtbetrag: 32.202,68 €
Der einfache Regelsatz für die vorläufige Verwaltung beträgt xx € (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Der regelmäßige einfache Vergütungssatz für die vorläufige Insolvenzverwalterin wird für die Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung der vorhandenen Vermögenswerte gewährt. Hier beantragte die Gutachterin am 25.11.2022 die Anordnung der vorläufigen Verwaltung, da ein Guthabensaldo auf dem schuldnerischen Konto zu sichern war und weitere Zahlungseingänge zu erwarten waren. Mit Beschluss vom 28.11.2022 wurde vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (sogenannte ,,schwache'' Verwaltung) angeordnet. Mit Antrag vom 08.02.2024 begehrt die vorläufige Verwalterin die Festsetzung einer Vergütung in Höhe des Regelsatzes einer Verwalterin (Faktor 1). Die vorläufige Verwaltung dauerte mit 11 Tagen nur kurz an. Zusammenfassend ist festzustellen, dass so erhebliche Abweichungen von einem Regelverfahren, welche eine Erhöhung der Vergütung zwingend erfordern würden nicht vorliegen. Es verbleibt bei einem Regelsatz von xx € (25% der Verwaltervergütung). Antragsgemäß erhält die vorläufige Verwalterin die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.70 IN 161/22, Amtsgericht Potsdam, 19. April 2024
Originalbekanntmachung
24.04.2024
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CaptainCork UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: AG Potsdam HRB 26222 P), Behlertstraße 3 a, 14467 Potsdam, vertreten durch Herrn Dr. Maximilian Flügge, Tieckstraße 28, 10115 Berlin
wird die Vergütung der Verwalterin Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann, Knesebeckstraße 30, 10623 Berlin festgesetzt auf:
xx EUR zuzüglich
xx EUR Auslagenpauschale zuzüglich
xx EUR 19 % Umsatzsteuer
xx EUR insgesamt
Gründe
Gem. § 63 InsO hat die Verwalterin einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Verwalterin beantragte am 08.02.2024 eine Vergütung in Höhe von 2,5 Regelsätzen zuzüglich Auslagenpauschale für zwei Jahre und Umsatzsteuer. Gemäß § 1 InsVV richtet sich die Vergütung nach der Insolvenzmasse. Diese beträgt im Verfahren 33.494,80 EUR und setzt sich zusammen aus den Einnahmen ...
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CaptainCork UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: AG Potsdam HRB 26222 P), Behlertstraße 3 a, 14467 Potsdam, vertreten durch Herrn Dr. Maximilian Flügge, Tieckstraße 28, 10115 Berlin
wird die Vergütung der Verwalterin Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann, Knesebeckstraße 30, 10623 Berlin festgesetzt auf:
xx EUR zuzüglich
xx EUR Auslagenpauschale zuzüglich
xx EUR 19 % Umsatzsteuer
xx EUR insgesamt
Gründe
Gem. § 63 InsO hat die Verwalterin einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Verwalterin beantragte am 08.02.2024 eine Vergütung in Höhe von 2,5 Regelsätzen zuzüglich Auslagenpauschale für zwei Jahre und Umsatzsteuer. Gemäß § 1 InsVV richtet sich die Vergütung nach der Insolvenzmasse. Diese beträgt im Verfahren 33.494,80 EUR und setzt sich zusammen aus den Einnahmen im Verfahren in Höhe von 15.644,80 € und dem Wert der noch nicht verwerteten Domain in Höhe von 17.850,00 €. Im vorliegenden Fall beantragt die Verwalterin zuzüglich zur Festsetzung der Regelvergütung einen Zuschlag von 150%.
Als vergütungserhöhende Erschwernisse werden geltend gemacht:
Zwischen den Gesellschaftern bestand ein erbitterter Streit, der zu umfangreicher Korrespondenz führte, wobei eine sachliche Diskussion seit Verfahrensbeginn nicht möglich war. Die Verwalterin legt dar, dass sie sich erheblich mit einem beim Landgericht Köln anhängigen Rechtsstreit wegen Markenrechtsverletzung beschäftigt hat. Weiterhin führt die Verwalterin den erheblichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Verwertung der Domian an. Als weiteren vergütungserhöhenden Faktor führt die Verwalterin die erhebliche zeitintensive Bearbeitung der von verschiedenen Verfahrensbeteiligten eingelegten Rechtsbehelfe sowie die zahlreichen vom Insolvenzgericht erforderten Stellungnamen zu eingereichten Eingaben an.
Das vorliegende Verfahren war im Wesentlichen geprägt von den Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern. Verwertungshandlungen der Verwalterin waren nur in geringem Umfang erforderlich, es wurden eine Altforderung und eine Neuforderung zu Masse gezogen, der Kontobestand der Schuldnerin übernommen und der Verkauf der Domain in die Wege geleitet. Eine Betriebs- und Geschäftsausstattung war nicht vorhanden, ebenso kein Fahrzeug, keine Vorräte, keine Barkasse, keine Versicherungen.
Die wesentlichen Tätigkeiten der Verwalterin wurden bei der Prüfung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer, im Zusammenhang mit dem Rechtstreit wegen Markenrechtsverletzung und der Verwertung der Domain erbracht. Sofern die Verwalterin für diese Tätigkeiten Zuschläge auf die Regelvergütung beansprucht kann dem nicht gefolgt werden. Es können zuschlagswürdige Tatbestände nur solche sein, die gegenüber allgemein üblichen und regelmäßig anzutreffenden Erschwernissen außergewöhnlich sind (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage 2024, § 3 Rnr.11). Nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeiten kann das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Erschwernisse nicht festgestellt werden.
Anders verhält es sich bei der Bearbeitung der von verschiedenen Verfahrensbeteiligten eingelegten Rechtsbehelfe sowie den zahlreichen Stellungnamen gegenüber dem Insolvenzgericht zu eingereichten Eingaben. Es gab eine intensive Korrespondenz mit dem anwaltlichen Vertreter der Gesellschafterin. Der Umfang der Tätigkeit in diesem Bereich ging über das übliche Maß hinaus, ein Zuschlag in Höhe von 30% ist als angemessen anzusehen und war festzusetzen. Insgesamt war somit eine Vergütung in Höhe des 130 % des Regelsatzes festzusetzen. Weiterhin erhält die Verwalterin die Auslagenpauschale für zwei Jahre gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.70 IN 161/22, Amtsgericht Potsdam, 22. April 2024
Originalbekanntmachung
19.05.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CaptainCork UG (haftungsbeschränkt), Behlertstraße 3 a, 14467 Potsdam wurde mangels Masse eingestellt (§ 207 InsO). Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung z...
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CaptainCork UG (haftungsbeschränkt), Behlertstraße 3 a, 14467 Potsdam wurde mangels Masse eingestellt (§ 207 InsO). Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 9. April 2026, 6.70 IN 161/22
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