Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
D-Beschlag GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Handelsregister
Potsdam, HRB 4195
EUID
DEG1312.HRB4195
Insolvenzgericht
Gericht
Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 161/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Adresse
Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D-Beschlag GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 04.03.2020 aus. Am 01.06.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der vorläufige Sachwalter zum Sachwalter bestellt. Das Amt des Sachwalters endete am 26.03.2021 vorzeitig, nachdem der Antrag auf Eigenverwaltung von der Insolvenzschuldnerin zurückgenommen wurde. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung für den Sachwalter und vorläufigen Sachwalter beantragte der jetzige Insolvenzverwalter Zuschläge, die das Gericht als überhöht ansah. Das Gericht setzte einen Gesamtzuschlag von 100 % auf die geminderte Regelvergütung fest, nachdem es Überschneidungen bei den Tätigkeitsbereichen berücksichtigt und einen Abschlag von 15 % vorgenommen hatte. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Amtes durch die Rücknahme des Eigenverwaltungsantrags wurde die Gesamtvergütung um 20 % gekürzt. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld am 14.06.2024.
Originalbekanntmachung
17.06.2024
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 161/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 4195 P eingetragenen D-Beschlag GmbH, An der Krähenheide 1, 14943 Luckenwalde, gesetzlich vertreten durch Herrn Holger Schmidt, Beim Hofe 5, 33739 Bielefeld
vorläufiger Sachwalter und Sachwalter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Auf die Vergütung ist der mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.01.2021 festgesetzte Vorschuss in Höhe von ... EUR anzurechnen.
Der Endbetrag in Höhe von ... EUR kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 04.03.2020 aus.
Am...
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 161/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 4195 P eingetragenen D-Beschlag GmbH, An der Krähenheide 1, 14943 Luckenwalde, gesetzlich vertreten durch Herrn Holger Schmidt, Beim Hofe 5, 33739 Bielefeld
vorläufiger Sachwalter und Sachwalter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Auf die Vergütung ist der mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.01.2021 festgesetzte Vorschuss in Höhe von ... EUR anzurechnen.
Der Endbetrag in Höhe von ... EUR kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 04.03.2020 aus.
Am 01.06.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D-Beschlag GmbH eröffnete und der vorläufige Sachwalter zum Sachwalter bestellt.
Das Amt des Sachwalters endete am 26.03.2021, nachdem der Antrag auf Eigenverwaltung von der Insolvenzschuldnerin zurückgenommen wurde.Die Vergütung des Sachwalters ist in § 12 InsVV geregelt. Dieser erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
Auf welche Weise und nach welcher Vorschrift die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festzusetzen ist, war lange Zeit strittig.
In Verfahren, die ab dem 1. Januar 2021 beantragt wurden, gibt es nunmehr die Neuregelung des § 12 a InsVV, die jedoch auf das vorliegende Verfahren noch keine Anwendung findet.
Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 (Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14) eine gemeinsame Vergütung des vorläufigen Sachwalter und des Sachwalters in Höhe von 85 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters zu gewähren ist.
Mit dem Vergütungsantrag vom 14.12.2023 (Blatt 1304-1325) macht der jetzige Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von 252.850,58 EUR für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und Sachwalter geltende.
Die Vergütung berechnet er aus einer Berechnungsmasse in Höhe von 2.291.119,16 EUR.
Der Berechnungswert der Vergütung beträgt mithin 73.572,38 EUR.
Von dieser Regelvergütung macht der Verwalter 85 % (s.o.) geltend, mithin 62.536,52 EUR.
Wegen Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters und Sachwalters begehrt der Antragsteller die Festsetzung von Zuschlägen, die er in seinem Antrag ausführlich begründet.
Im Ergebnis macht er Zuschläge in Höhe des doppelten Regelvergütung eines Insolvenzverwalter geltend, mithin 147.144,76 EUR (2x den Berechnungswert der Vergütung von 73.572,38 EUR).
Damit ergibt sich eine beantragte Nettovergütung von 209.681,28 EUR.
Mit Schreiben vom 23.01.2024 hat das Insolvenzgericht den Vergütungsantrag sowohl rechnerisch als auch inhaltlich beanstandet (Blatt 1362-1364 d.A.).
Zu der Beanstandung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12.02.2024 (Blatt 1570-1382 d.A.) ausführlich Stellung genommen. Eine Änderung des Antrags wurde nicht vorgenommen.
Ein vorläufiger Sachwalter und ein Sachwalter kann Zuschläge geltend machen. Als Regelfall, der eine übersteigende Sachwaltervergütung rechtfertigt, hat der Verordnungsgeber lediglich die gerichtliche Anordnung des Zustimmungsvorbehalts nach § 277 InsO definiert, vgl. § 12 Abs. 2 InsVV.
Dennoch sind auch andere Zuschläge möglich, die jedoch einer kritischen Prüfung zu unterziehen sind.
Denn wegen des geringeren Aufgabenspektrums des Sachwalters sind regelmäßig geringere Zuschläge als für vergleichbare zuschlagsfähige Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters anzusetzen, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14.
Die vom Antragsteller geltend gemachten Zuschläge sind überhöht.
Denn er beantragt z.B. für die Begleitung der Unternehmensfortführung einen Zuschlag von 0,65 Regelsätzen.
Die Unternehmensfortführung durch die eigenverwaltende Schuldnerin ist jedoch im Eigenverwaltungsverfahren der Regelfall. Daher kann ein Zuschlag nur gewährt werden, wenn durch die Fortführung des Unternehmens ein Mehraufwand entstanden ist und die Erhöhung der Vergütung durch die Massemehrung aufgrund der Unternehmmensfortführung hinter dem dem Betrag zurückbleibt, der bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde.
Es wird auch für die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten ein Zuschlag beantragt. Dabei obliegt die Regelung von Arbeitnehmerangelegenheiten im Eigenverwaltungsverfahren der Schuldnerin.
Weitere Zuschläge werden im vorliegenden Verfahren für folgende Tätigkeiten beantragt
- die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen/ endgültigen Gläubigerausschuss
- Ausübung des Kassenführungsrecht für den Zeitraum vom 11.11.2020 bis zum 26.03.2021
- Bemühungen um eine übertragende Sanierung
- die Befassung mit Aus- und Absonderungrechten
- den Umgang mit dem nicht kooperierenden Geschäftsführer.
Da der vorläufige Sachwalter und Sachwalter gegenüber einem Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzverwalter ein geringeres Aufgabenspektrum hat, das in erster Linie in der Überwachung der Schuldnerin besteht, sind auch die Zuschläge moderat anzusetzen.
Im Rahmen einer Gesamtschau hält das Insolvenzgericht einen Zuschlag von 100% als angemessen aber auch ausreichend.
Die gewährten Zuschläge setzen sich im einzelnen wie folgt zusammen:
- Begleitung der Unternehmensfortführung 30%
- Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten 10%
- die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen/ endgültigen Gläubigerausschuss 10%
- Ausübung des Kassenführungsrecht für den Zeitraum vom 11.11.2020 bis zum 26.03.2021 10%
- Bemühungen um eine übertragende Sanierung 30%
- die Befassung mit Aus- und Absonderungrechten 15%
- den Umgang mit dem nicht kooperierenden Geschäftsführer 10%
Dies ergibt einen Gesamtzuschlag von 115 %.
Allerdings ist im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen, dass es Überschneidungen bei den einzelnen Tätigkeitsbereichen gibt.
Daher wurde - ebenso wie im Vergütungsantrag des Antragstellers -ein Abschlag vorgenommen. Vorliegend erscheint ein Abschlag von 15 % als angemessen, so dass ein Zuschlag um 100 % verbleibt.
Bei der Berechnung der Zuschläge ist von der geminderten Sachwalter-/ vorläufigen Sachwaltervergütung auszugehen. Dies wird in der Literatur überwiegend so vertreten, vgl. z.B. Haarmeyer/Mock, 6.Auflage, Rdnr. 12 zu § 12 InsVV oder Römermann, Insolvenzordnung, Rdnr. 6 zu § 12 InsVV.
Damit sind zu gewähren:
Eine Vergütung von 85% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalter in Höhe von ... EUR
und ein Zuschlag in Höhe von 100% in Höhe von ... EUR
Gesamtvergütung damit ... EUR
Jedoch ist der Antragsteller in seinem Vergütungsantrag in nicht ausreichendem Maße auf Abschlagsfaktoren eingegangen. Ein Abschlagsfaktor ist nach § 3 Abs. 2 InsVV ist die vorzeitige Beendigung des Amtes. Nach der Rücknahme des Antrags auf Eigenverwaltung, ist das Amt des Sachwalters am 26.03.2021 vorzeitig beendet gewesen. Dies ist durch einen deutlichen Abschlag zu würdigen. Dies wird auch in der Kommentierung so gesehen. In Römermann, Insolvenzordnung, Rdnr. 13 zu § 12 InsVV wird ausgeführt, das die Regelvergütung zu kürzen ist, wenn die Eigenverwaltung gemäß § 272 InsO vorzeitig aufgehoben wird.
Da dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist war die oben berechneten Gesamtvergütung um 20 %, und damit um 25.014,61 EUR zu kürzen.
Es verbleibt eine Vergütung des vorläufigen Sachwalters und Sachwalters in Höhe von ... EUR.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV insbesondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter und Sachwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV analog einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag wurde antragsgemäß festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.120 eingesehen werden.
43 IN 161/20
Amtsgericht Bielefeld, 14.06.2024
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