Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Emperra AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Potsdam, HRB 36892
EUID
DEG1312.HRB36892
Insolvenzgericht
Gericht
Potsdam
Aktenzeichen
670 IN 232/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner
Adresse
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emperra AG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Potsdam. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl. Im Rahmen des Verfahrens ist zur Sonderinsolvenzverwalterin die Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner bestellt worden. Ihr Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der vom Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Martini über das Vermögen der Emperra GmbH E-Health Technologies angemeldeten Forderung in Höhe von 24.581,01 EUR. In diesem Bereich hat die Sonderinsolvenzverwalterin allein die Rechtsstellung. Gegen die Bestellung der Sonderinsolvenzverwalterin kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
12.05.2026
670 IN 232/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Emperra AG, Konrad-Zuse-Ring 12, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Janko Schildt
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 36892 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin,
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der vom Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Martini über das Vermögen d. Emperra GmbH E-Health Technologies unter lfd. Nr. 22 der Insolvenztabelle angemeldeten Forderung in Höhe von 24.581,01 EUR.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung .
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
...
670 IN 232/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Emperra AG, Konrad-Zuse-Ring 12, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Janko Schildt
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 36892 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam
|
1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin,
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der vom Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Martini über das Vermögen d. Emperra GmbH E-Health Technologies unter lfd. Nr. 22 der Insolvenztabelle angemeldeten Forderung in Höhe von 24.581,01 EUR.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung .
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 07.05.2026
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