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Insolvenzprofil
Prokom Anlagenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Adresse
Handelsregister
Potsdam, HRB 7810
EUID
DEG1312.HRB7810
Insolvenzgericht
Gericht
Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 168/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner
Adresse
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
Gegenstand des Unternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prokom Anlagenbau GmbH ist am 27. Februar 2024 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15. April 2024 anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 15. Mai 2024 angesetzt. Am 11. Juli 2024 hat die Verwalterin Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Originalbekanntmachung
29.02.2024
6.50 IN 168/23
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
Prokom Anlagenbau GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf,
Geschäftszweig: Vorbereitung und Errichtung von Anlagen
HRB 7810 P
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 27. Februar 2024 um 15 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt: Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Ar...
6.50 IN 168/23
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
Prokom Anlagenbau GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf,
Geschäftszweig: Vorbereitung und Errichtung von Anlagen
HRB 7810 P
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 27. Februar 2024 um 15 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt: Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Der Insolvenzverwalterin werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 15.5.24, um 9.30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist entweder beginnt zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 27. Februar 2024
Originalbekanntmachung
16.07.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
PROKOM-Anlagenbau GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 7810 P), Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn René Biereck
hat die Verwalterin am 11.07.2024 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Amtsgericht Potsdam, 15. Juli 2024, 6.50 IN 168/23
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